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Bekenntnis zur FDGO bei Antragstellung nach § 104c AufenthG formlos möglich!

April 12, 2023

Das Amt  für Migration und Integration hat uns heute mitgeteilt, "... dass es im Rahmen der Antragstellung zunächst völlig ausreichend ist, wenn Antragstellende ihr Bekenntnis formlos, etwa im Rahmen eines kurzen Zweizeilers, zum Ausdruck bringen." Diese Information bezieht sich auf das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) im Kontext der Antragstellung nach § 104c AufenthG (Chancen-Aufenthaltsrecht).


Das neue Chancenaufenthaltsrecht nach § 104c Aufenthaltsgesetz

Dezember 30, 2022


Am 01.01.2023 treten mehrere  Gesetzesänderungen und ein neues Gesetz im Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in Kraft. Geändert werden bisherige Bleiberechtsregelungen wie der § 25a AufenthG sowie der § 25b AufenthG. Neu ist der Chancenaufenthalt nach § 104c AufenthG. Unsere Freund:innen vom Bayerischen Flüchtlingsrat haben sich die Gesetzesänderungen genau angeschaut. Auf ihrer Website erklären sie die Neuerungen und ordnen sie rechtlich ein. Ihre Hilfestellungen sind auch als pdf.-Dokumente in English abrufbar. Wir bilden die Texte im Folgenden ab:


Der Chancenaufenthalt soll die bisherige Praxis der „Kettenduldungen“ beenden. Der Chancenaufenthalt gemäß     § 104c AufenthG ist ein 18-monatiges Bleiberecht. Diese 18-Monate sollen dazu dienen, Passpapiere zu besorgen und eine Arbeit aufzunehmen, um den Lebensunterhalt sichern zu können. Nach den 18 Monaten können die Bleiberegelungen nach § 25a AufenthG oder § 25b AufenthG greifen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

The English Version as PDF

>>> Voraussetzungen

>>> Antrag, Dauer und Verlängerung

>>> Mögliche Probleme

>>> Weitere Informationen


Den § 25a AufenthGgibt es schon länger. Mit dem neuen Gesetz hat die Bundesregierung diese Bleiberegelung für Jugendliche und junge Volljährige ein wenig geändert. Leider hat sich die Situationhier etwas verschlechtert.

>>> Was sich hier für junge Leute ändert

Den § 25b AufenthGgibt es schon länger. Diese Bleiberegelung bei nachhaltiger Integration hat sich ein wenig geändert. Der § 25b AufenthG gilt als Anschlussmöglichkeit, wenn die 18 Monate des Chancenaufenthalts vorbei sind.

>>> Was sich hier ändert

Siehe auch:

  • Anwendungshinweise zur Einführung des Chancenaufenthaltsrecht vom 23. Dezember 2022
    (Bundesministerium des Inneren und für Heimat)
  • Merkblatt zum Chancen-Aufenthaltsrecht
    (Bundesministerium des Inneren und für Heimat)
  • Hinweise für die Beratungspraxis zum § 104c AufenthG, §§ 25a + 25b AufenthG
    (Diakonie Deutschland)
  • Checkliste zu § 104c AufenthG
    (Diakonie Deutschland)
  • Hinweisblatt zum Chancenaufenthalt:
    (Münchner Flüchtlingsrat)
  • Arbeitshilfe Aufenthaltsrecht – Die geplanten Änderungen:
    (Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA))

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht

August 26, 2022

Das neue Chancen-Aufenthaltsrecht soll voraussichtlich im Dezember 2022 Gesetz werden. Bislang liegt nur ein Gesetzentwurf vor, der von PRO ASYL auch kritisch gesehen wird. Gut sei aber: Circa 135.000 Menschen, die seit vielen Jahren in Unsicherheit in Deutschland leben, in vielen Bereichen benachteiligt sind und fürchten müssen, abgeschoben zu werden, würden potentiell die Möglichkeit erhalten, ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu bekommen. Fraglich seien hier insbesondere zwei Dinge:

  • Können alle diese Menschen tatsächlich die Voraussetzungen für das Chancen-Aufenthaltsrecht erfüllen?
  • Und gelingt es ihnen dann innerhalb der 1-jährigen "Probezeit" tatsächlich, die Anforderungen für eine der dauerhaften Bleiberechtsregelungen vorweisen zu können, insbesondere die Lebensunterhaltssicherung und einen Nachweis über Identität und Staatsangehörigkeit?

Was das angedachte Chancen-Aufenthaltsrecht bedeuten kann, hat PRO ASYL mit den folgenden Grafiken kompakt zusammengefasst:

>>> NRW will betreffende Personengruppe nicht abschieben

Der Flüchtlingsrat NRW weist in seiner Meldung zu etwaigen Abschiebungen dieser Personengruppe auf einen Vorgriffserlass des NRW-Ministeriums für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration (MKJFGFI) vom 15.07.2022 hin. Demnach hat das MKJFGFI mitgeteilt, keine fachaufsichtlichen Einwände zu erheben, wenn die Ausländerbehörden Personen, die absehbar unter die angestrebten Neuregelungen des Bundes hinsichtlich verschiedener "Bleiberechtsregelungen" fallen, bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Änderungen nicht abschieben.


Telefon

+49 (0)157 83517520 (Lion), +49 (0)152-28647123 (Sahra, Welcome Point 03), +49 (0)17660749454 (Anna, Soziale Ukraine-Beratung), +49 (0)176 57697116 Christoph (Assist.Geschäftsführung)

E-Mail

info@fwi-d.de

Heinz-Schmöle-Straße 7

40227 Düsseldorf

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