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So läuft die Familienzusammenführung in Deutschland

Das Grundgesetz stellt Ehe und Familie unter Schutz, weil diese in der Gesellschaft einen sehr großen Stellenwert haben. Dieser Schutz steht auch Einwanderern zu, solange sie aus der EU kommen, also EU-Bürger sind. Personen, die nicht aus der EU kommen, haben dieses Recht nur unter bestimmten Bedingungen.

Asylbewerber und Flüchtlinge dürfen erst nach der Anerkennung ihre Ehegatten und Familien nachholen. 



Familienzusammenführung – Begriff

Familienzusammenführung meint zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Familieneinheit den Zuzug einer oder mehrerer Personen zu einem Familienangehörigen, der sich bereits in einem Zielland befindet. Der Ehegattennachzug meint zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Ehe den Zuzug eines Menschen zum Ehepartner, der sich bereits im Zielland befindet.

 

Rechtslage in Deutschland

Wie ist die aktuelle Rechtslage zum Thema Familienzusammenführung in Deutschland? Die relevanten Regelungen zum Thema Ehegatten- und Familiennachzug sind in  §§ 27 bis 32 AufenthG (Aufenthaltsgesetz). Zum Schutz der Ehe und Familie kann danach ausländischen Familienangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft in Deutschland  im Sinne von Artikel 6 des GG erteilt werden.

 

Zuzug zu Deutschen

Am einfachsten ist der Zuzug nach § 28 AufenthG. Dieser  regelt den Zuzug zu Deutschen, § 28 Abs. 1 AufenthG lautet:

„Die Aufenthaltserlaubnis ist dem ausländischen

  1. Ehegatten eines Deutschen,
  2. minderjährigen ledigen Kind eines Deutschen,
  3. Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge

zu erteilen, wenn der Deutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat."

Somit ist es recht einfach, als hier lebender Deutscher seine Familienangehörigen nach Deutschland zu holen.


Ablauf in der Praxis:
Kinder bis 18 Jahre und der Ehegatte des Deutschen müssen lediglich das Verwandtschaftsverhältnis nachweisen. In der Regel muss der Ehegatte einfache Deutschkenntnisse nachweisen, wovon die Behörde aber eine Ausnahme machen kann, wenn dies dem Ehegatten nicht zumutbar ist oder dies ihm trotz Bemühungen innerhalb eines Jahres nicht gelungen ist.  

 

Zuzug zu hier lebenden Ausländern

Doch wie ist es mit hier lebenden Ausländern? Diese können sich also nicht auf § 28 AufenthG berufen. Für diese kommt § 29 AufenthG in Betracht, der den Familiennachzug zu Ausländern regelt. Danach ist ein Nachzug möglich, wenn der hier lebende Ausländer eine Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Aufenthaltserlaubnis oder eine Blaue Karte EU besitzt und zudem ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht.

§ 30 AufenthG regelt speziell den Nachzug eines Ehegatten zum hier lebenden Ehepartner. Dieser besagt, dass dem Ehegatten eines hier lebenden Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn u.a. beide Ehegatten mindestens 18 Jahre alt sind, der zuziehende Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann und der hier lebende Ehegatte mindestens eine Aufenthaltserlaubnis besitzt. Auch in diesem Fall muss also der hier lebende Partner eine Aufenthaltserlaubnis besitzen.
 

Ablauf in der Praxis:
Der hier lebende Ausländer muss also mindestens eine Aufenthaltserlaubnis besitzen. Sein Ehegatte und Kinder bis 16 Jahren dürfen zu ihm, wenn sie das  Verwandtschaftsverhältnis nachgewiesen haben. Der zuziehende Ehegatte muss einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Allerdings kann davon abgesehen werden,  wenn trotz ernsthafter Bemühungen der Erwerb innerhalb eines Jahres nicht möglich war bzw. nicht zumutbar war, weil die Person z.B. Analphabet ist. Zudem muss in der Regel der Lebensunterhalt für die ganze Familie aus eigenen Mitteln gesichert sein. Ausnahme: Wenn der hier lebende Ausländer wegen Krankheit nicht in der Lage ist, zu arbeiten. 

 

Zuzug zum Asylbewerber/Flüchtling

Der Zuzug zu einem hier lebenden Ausländer ist  - wie oben dargestellt -  erst möglich, wenn dieser im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, vgl. §§ 29, 30 AufenthG. Asylbewerber und Flüchtlinge, die ihre Partner und Familie nachholen wollen, müssen also erst einmal anerkannt werden und eine Aufenthaltserlaubnis erhalten. 

Nach erfolgter Anerkennung hat man also das Recht auf Familienzusammenführung. Es muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass ausreichend Wohnraum zur Verfügung steht und der Lebensunterhalt gesichert ist. Der nachziehende Ehegatte muss in der Regel auch einfache Deutschkenntnisse nachweisen; hiervon kann aber eine Ausnahme gemacht werden.  

JuraForum. de-Tipp:
Es kommt zu einer großen Privilegierung, wenn innerhalb von 3 Monaten nach der rechtskräftigen Anerkennung der Antrag auf Familienzusammenführung gestellt wird. Dann müssen die Voraussetzungen (Wohnraum, Lebensunterhalt und Sprache) nicht nachgewiesen werden. Auf diese Privilegierung können sich jedoch Personen nicht berufen, die lediglich den subsidiären Schutz erhalten haben. 

 

Unterlagen und Ablauf Familienzusammenführung

Es macht keinen Sinn, während des laufenden Asylverfahrens einen Antrag auf Familienzusammenführung zu stellen, da dieses Recht erst entsteht, wenn man anerkannt wird.

Nur in den Fällen, wo sich der Partner und/oder die Kinder bereits innerhalb der EU oder in der Schweiz, Liechtenstein, Norwegen oder Island aufhalten, macht ein solcher Antrag Sinn.

Nach erfolgter Anerkennung sollte man unverzüglich  - spätestens nach 3 Monaten wegen der Privilegierung -  den Antrag auf Familiennachzug stellen. Die nachziehenden Personen haben den Antrag persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (deutsche Botschaft im Ausland) zu stellen. Man sollte sich vorher dort erkundigen und abklären, welche Unterlagen benötigt werden. Hilfreich sind auch die jeweiligen Internetseiten zumal telefonisch in der Regel die Botschaften nicht oder nur schwer zu erreichen sind. In der Regel werden folgende Unterlagen verlangt:

  • Visumantrag,
  • Passbilder,
  • Identitätsnachweise (Pässe, Personalausweis etc.),
  • Unterlagen zum Verwandtschaftsverhältnis,
  • Heiratsurkunde bei Ehegatten,
  • Einladung des in Deutschland lebenden Familienmitglieds (der hier Lebende muss also einen entsprechenden Antrag/Einladung hier stellen),
  • ggf. Nachweise über Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1,
  • ggf. Nachweis über ausreichenden Wohnraum (Mietvertrag),
  • ggf. Nachweis über genügend Einkommen (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen).

Sollten sich einige dieser Unterlagen in Deutschland beim hier lebenden Partner befinden, hat er die Möglichkeit, diese bei der zuständigen Ausländerbehörde abzugeben. Dann muss der Partner im Ausland diese nicht bei der Botschaft im Ausland vorlegen.

Wenn der Antrag gestellt wurde und alle notwendigen Unterlagen vorgelegt wurden, prüft die deutsche Botschaft im Ausland den Antrag und sendet diesen auch an die zuständige Ausländerbehörde hier in Deutschland, die wiederum von sich aus eine Prüfung vornimmt und eine Stellungnahme abgibt. Wenn sie die Zustimmung erteilt, wird das Visum bei der Deutschen Botschaft zur Einreise nach Deutschland erteilt. Der Zuziehende muss sich dann nach der Ankunft in Deutschland bei der Ausländerbehördemelden und erhält dort eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre. Danach muss er sich auch beim Einwohnermeldeamt anmelden.


Familiennachzug aus humanitären Gründen:
Flüchtlinge und Asylbewerber, die eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr besitzen, haben wegen der Zuerkennung des subsidiären Schutzes zwar keinen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung. Mit Inkrafttreten des Familiennachzugs-Neuregelungs-Gesetz zum 01.08.2018 wurde die Familienzusammenführung jedoch neu geregelt. Deutschlandweit wird jeden Monat 1000 engen Familienangehörigen aus humanitären Gründen der Nachzug ermöglicht.

 

Rechtsanwalt beauftragen

Die Familienzusammenführung kann man auch ohne die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts erledigen. Allerdings sind die Regelungen und Voraussetzungen teilweise recht kompliziert, so dass es mit einem Rechtsanwalt in der Regel einfacher und schneller geht. Wenn man bereits im Asylverfahren anwaltlich vertreten war, sollte man denselben Rechtsanwalt mit der Familienzusammenführung beauftragen. Ansonsten sollte man spätestens jetzt einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht einschalten. Bevor man dem Rechtsanwalt eine entsprechende Vollmacht unterschreibt und er den Antrag stellt, sollte man sich mit diesem über die anfallenden Rechtsanwaltskosten einigen.

Der PRO ASYL – Rechtshilfefonds

In dringenden Fällen, in denen eine intensive rechtliche Unterstützung durch einen Anwalt oder eine Anwältin unabdingbar ist, die Betroffenen aber nicht in der Lage sind, Anwalts- oder Gutachterkosten zu zahlen, besteht die Möglichkeit, beim Flüchtlingsrat des jeweiligen Bundeslandes einen Antrag auf Unterstützung durch den PRO ASYL-Rechtshilfefonds zu stellen. Bitte wenden Sie sich in solchen Fragen an unsere Kolleginnen und Kollegen

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