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Welche Formen der Anerkennung gibt es für Flüchtlinge?

Als Asylbewerber und Flüchtling hat man das Recht beim BAMF einen Asylantrag zu stellen. Wenn der Antrag erfolgreich ist, erhält man einen von vier möglichen Schutzformen; die Asylanerkennung, den Flüchtlingsstatus, den subsidiären Schutz oder aber die Feststellung eines Abschiebungshindernisses.

Allerdings sind diese vier Schutzformen nicht gleichzusetzen, sondern unterscheiden sich teilweise stark voneinander vor allem auch im Hinblick auf die Themen wie Arbeiten oder Familienzusammenführung.


Schutzformen für Asylsuchende

Laut Grundgesetz (GG) kann jeder einen Antrag auf Asyl stellen, der politisch verfolgt wird. Die Verfolgung muss dabei vom Staat ausgehen. Es gibt 4 Varianten, wobei der Asylsuchende Schutz erhält. Diese 4 Formen unterscheiden sich jedoch sehr stark voneinander. 

 

Asylberechtigung

Nach § 16a GG genießen politisch Verfolgte in Deutschland Asyl.

Als politisch verfolgt und damit als asylberechtigt gilt man, wenn man aufgrund seiner Nationalität, Rasse, politischen Überzeugung, religiösen Grundentscheidung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre. Es gibt somit für diese Personen im Herkunftsland keinen anderweitigen Schutz und somit auch keine Alternative zur Flucht. Diese Menschen bekommen in der Regel das Recht auf Asyl und werden somit anerkannt. Nach der Anerkennung erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für erst einmal 3 Jahre. Ausgeschlossen ist die Anerkennung, wenn man über einen sicheren Drittstaat eingereist ist.

 

Anerkennung als Flüchtling

Die zweite starke Form des Schutzes ist die Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Diese Form der Anerkennung ist umfangreicher als die Asylberechtigung. Dieser Schutz greift auchbeiVerfolgung von nichtstaatlichen Akteuren.

Wann gilt man als Flüchtling?
Ein Mensch gilt nach der Genfer Flüchtlingskonvention als Flüchtling, der sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren aufgrund seiner Nationalität, Rasse, Religion, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes, dessen Staatangehörigkeit er besitzt, oder als Staatenloser außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthalts befindet.

Die Anerkennung als Flüchtling ist somit leichter als die Anerkennung als Asylberechtigter. Nach der Anerkennung als Flüchtling erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre.

 

Subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG

Die dritte Schutzform stellt der subsidiäre Schutz nach § 4 AsylG dar, die allerdings nicht so stark ist wie die beiden vorgenannten Formen. Wenn ein Mensch nicht persönlich verfolgt wird, jedoch für ihn in seinem Herkunftsland dennoch eine Lebensgefahr (z.B. Krieg oder Folter) besteht, erhält er in der Regel den subsidiären Schutz. Die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ist in § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG normiert. Voraussetzung dafür ist, dass einem Schutzsuchenden ein sogenannter „ernsthafter Schaden“ droht. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG sagt dazu: 

„Als ernsthafter Schaden gilt:

  1. die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe,
  2. Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder
  3. eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts.“

Diese Schutzform greift also in den Fällen, wo der Asylbewerber/Flüchtling keine Asylgründe hat und auch keine Gründe für einen Flüchtlingsstatus nach der Genfer Konvention vorliegen. Eine persönliche Verfolgung liegt in solchen Fällen also nicht vor. Wenn der subsidiäre Schutz zugeteilt wird, erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr, die allerdings verlängert werden kann, wenn die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen. Diese Schutzform ist also schwächer als der Status eines anerkannten Flüchtlings oder anerkannten Asylbewerber. Vor allem Menschen aus Syrien erhalten aktuell diesen Schutz, da in vielen Teilen des Landes Krieg herrscht.

 

Abschiebungsverbot nach § 60 Abs.5 und 7 AufenthG

Bei Vorliegen bestimmter Gründe kann ein Abschiebungsverbot festgestellt werden, wenn die drei anderen Schutzformen nicht greifen, vgl. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG.

Ein Mensch, der um Schutz sucht, darf nicht rückgeführt werden, wenn die Rückführung in den Zielstaat eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) darstellt oder wenn im Zielstaat eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit für den Betroffenen besteht.

Es darf also keine Abschiebung/Rückführung in den Staat erfolgen, wenn das  BAMF ein nationales Abschiebungsverbot feststellt, welches für den Staat gilt. In solchen Fällen erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für in der Regel zunächst 1 Jahr. Eine Verlängerung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen möglich. Ein Abschiebungsverbot scheidet jedoch aus, wenn es demjenigen zumutbar ist, in einen anderen Staat auszureisen oder in den Fällen, wo er seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist.

Wenn das BAMF keines der oben genannten Schutzformen gewährt wird es den Asylantrag ablehnen und dem Antragsteller einen entsprechenden Bescheid senden und ihn gleichzeitig auffordern freiwillig auszureisen bei gleichzeitiger Androhung der Abschiebung.  

 

Rechte bei Anerkennung

Weil die Schutzformen verschieden stark bzw. schwach sind, sind auch die Rechte verschieden, die dem Betroffenen zustehen.

 

Rechte bei Anerkennung als Asylberechtigter

Man genießt großzügige Rechte:

  • Schutz vor Abschiebung,
  • man erhält den blauen Pass,
  • Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
  • Zugang zum Arbeitsmarkt,
  • Reisen im gesamten Schengen-Raum möglich,
  • das Recht auf Familienzusammenführung,
  • Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen,
  • das Recht auf eine Wohnung in ganz Deutschland.

     

Rechte bei Anerkennung als Flüchtling (wie bei Asylberechtigung)

Man genießt großzügige Rechte:

  • Schutz vor Abschiebung,
  • Man erhält den blauen Pass,
  • Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre,
  • Zugang zum Arbeitsmarkt,
  • Reisen im gesamten Schengen-Raum möglich,
  • das Recht auf Familienzusammenführung,
  • Zugang zu sämtlichen Sozialleistungen,
  • das Recht auf eine Wohnung in ganz Deutschland.

     

Rechte bei subsidiärem Schutz

Der subsidiäre Schutz ist zwar nicht so stark wie die beiden zuvor. Allerdings sind damit auch viele Rechte verbunden:

  • Schutz vor Abschiebung, Anspruch auf diverse Sozialleistungen (z.B. Hartz-IV) und auch
  • Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr; Verlängerung möglich, wenn das BAMF den Schutzstatus nicht widerruft. Wenn sich die Verhältnisse im Herkunftsland wesentlich verbessert haben, kommt ein solcher Widerruf in Betracht. 
  • Recht auf Familienzusammenführung: Dieses Recht gibt es erst seit März 2018. Bis dahin durften Familienangehörige nicht sofort nachgeholt werden, sondern mussten 2 Jahre warten.
  • Wohnsitzauflage: zumindest solange wie man Sozialleistungen bezieht.
  • Zugang zumArbeitsmarkt (uneingeschränkt in ganz Deutschland; evtl. Antrag auf Aufhebung der  Wohnsitzauflage bei der zuständigen Ausländerbehörde).

     

Rechte bei Abschiebeverbot

Hier hat man zwar die wenigsten Rechte, allerdings immer noch mehr als man glauben mag:  

  • Schutz vor Abschiebung,
  • Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr; Verlängerung ist möglich, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen
  • nur in Ausnahmefällen Anspruch auf  Flüchtlingspass,
  • Wohnsitzauflage,
  • Zugang zum Arbeitsmarkt; allerdings eingeschränkt, da man eine Erlaubnis von der Ausländerbehörde benötigt, wenn man eine Arbeitsstelle gefunden hat. In der Regel wird die Erlaubnis erteilt. Ggf. auch Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzauflage dann.
  • Recht auf Familienzusammenführung (nur Ehepartner und minderjährige Kinder).

     

Rechtsmittel bei Ablehnung

Wenn das BAMF keine der vier Schutzformen zuspricht und somit einen ablehnenden Bescheid erlässt, hat man das Recht gegen den Bescheid vorzugehen mittels Klage. In dem Bescheid ist eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung, die das Rechtsmittel und die entsprechenden Fristen nennt. In der Regel muss man innerhalb von 1 oder 2 Wochen  - je nach Fall -   Klage erheben.  

Nachfolgend finden Sie als Download das Muster einer Rechtsbehelfsbelehrung: 

» Muster: Ablehnung eines Eilantrags (muster-rechtsbehelfsbelehrung-asylverfahren.pdf)
 

 

JuraForum.de-Tipp:
Hat das BAMF den Antrag als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt, beträgt die Klagefrist nur 1 Woche. Es muss also sehr schnell gehandelt werden. Man sollte nach Erhalt des Bescheides unverzüglich  - wenn man noch nicht anwaltlich vertreten ist -  einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht beauftragen.

Weil eine Klage keine aufschiebende Wirkung hat, muss noch ergänzend ein Eilantrag gestellt werden, damit eine Abschiebung zunächst verhindert werden kann.  Nach Erhebung der Klage, landet der Fall vor dem Verwaltungsgericht. Es wird die Entscheidung des BAMF gründlich überprüfen. Kommt das Gericht dazu, dass die Voraussetzungen für mindestens eine der 4 Schutzformen vorliegen, wird es den Bescheid des BAMF aufheben und gleichzeitig das BAMF zu einer entsprechenden Schutzgewährung verpflichten.

Gelangt das Verwaltungsgericht aber zu der Überzeugung, dass tatsächlich sämtliche Schutzformen ausscheiden, wird die Klage abgewiesen.  Dann besteht für den Betroffenen die Verpflichtung zur Ausreise. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb 1 Monats nach Rechtskraft nach, kann er abgeschoben werden.
 

Nachfolgend finden Sie ein Muster für eine Klage gegen Ablehnung (ohne Anwalt) sowie eine Klage samt Eilantrag (ohne Anwalt):  

» Muster: Ablehnung eines Eilantrags (muster-klage-gegen-ablehnung-asyl.odt)

» Muster: Ablehnung eines Eilantrags (muster-klage-und-eilantrag-gegen-ablehnung-asyl.odt)
 

Hier finden Sie ein Muster einer Ablehnung eines Eilantrags:

» Muster: Ablehnung eines Eilantrags (muster-ablehnung-eilantrag.pdf)


Telefon

+49 (0)157 83517520 (Lion), +49 (0)157 53625975 (Timon), +49 (0)152-28647123 (Sahra, Welcome Point 03), +49 (0)17660749454 (Anna, Soziale Ukraine-Beratung), +49 (0)176 57697116 Christoph (Assist.Geschäftsführung)

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