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Wer ist asylberechtigt und wie läuft die Antragstellung ab?

In Deutschland hat das Recht auf Asyl Verfassungsrang und dient dem Schutz der Menschenwürde. So besagt Artikel 16a GG, dass politisch Verfolgte Asylrecht genießen. Asylberechtigt sind demnach Personen, die aus politischen Gründen verfolgt werden.

Es ist das einzige Grundrecht, worauf nur Ausländer einen Anspruch haben. Um in Deutschland Asyl zu erhalten, muss man einen entsprechenden Asylantrag stellen und einen Asylgrund haben.


Asylantrag und Asylberechtigung

Ein Asylantrag ist die schriftliche, mündliche oder anderweitig zum Ausdruck gebrachte Absicht eines Ausländers, in Deutschland die Anerkennung als Asylbewerber und den internationalen Schutz nach § 13 AsylG zu beantragen.

Fraglich ist zunächst, wer als asylberechtigt gilt? Derjenige ist asylberechtigt, der in seinem Herkunftsland aus politischen oder auch anderweitigen Gründen verfolgt wird und daher in einem anderen Staat um Schutz gebeten hat. Bei einer Rückkehr wäre er einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt.

 

Rechtsgrundlage Asylberechtigung

Rechtsgrundlage für einen Asylantrag ist Artikel 16a des GG in Verbindung mit §§ 2, 3 des Asylgesetzes (AsylG). Für politisch Verfolgte ist das Asylrecht in Deutschland daher ein im Grundgesetz verankertes Grundrecht. Gemäß Artikel 16a GG gilt eine Personen als politisch verfolgt und hat ein Recht auf  Asyl, wenn sie im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland einer schweren Verletzung der Menschenrechte ausgesetzt wäre aufgrund ihrer Rasse, Nationalität, politischen Überzeugung, grundlegenden religiösen Entscheidung oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe ohne eine Fluchtalternative im Herkunftsland oder einen anderen Schutz vor Verfolgung zu haben. Dazu gehört grundsätzlich nur die staatliche Verfolgung oder wenn es sich um eine nichtstaatliche Verfolgung handelt, die jedoch dem Staat zuzurechnen ist oder wenn die nichtstaatliche Verfolgung selbst an die Stelle des Staates getreten ist (quasi-staatliche Verfolgung).

Zu den Gründen, die nicht im Sinne von Art. 16a GG in Verbindung mit Art. 2 und 3 AsylG gelten sind Armut, Bürgerkrieg, Naturkatastrophen oder Perspektivlosigkeit im eigenen Land.

Ein Berechtigung auf Asyl nach Artikel 16a  und auch die beiden anderen Schutzformen (Flüchtlingsschutz und subsidiärer Schutz) kommen nicht in Betracht,  wenn ein Ausschlussgrund vorliegt. Ein solcher Ausschlussgrund liegt nach § 3 Abs. 2 AsylG vor, wenn "eine Person außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland ein Kriegsverbrechen oder eine schwere nichtpolitische Straftat begangen hat, gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen hat, als Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, da sie wegen einer besonders schweren Straftat zu einer endgültigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde".

 

Sicherer Drittstaat

Die Anerkennung als Asylberechtigter ist im Übrigen auch dann ausgeschlossen, wenn der Asylbewerber über einen sogenannten sicheren Drittstaat eingereist ist, vgl. Artikel 16 a Absatz 2 GG. Eine Anerkennung ist selbst dann nicht möglich, wenn die Rückführung in den jeweiligen Drittstaat nicht möglich ist. Fraglich ist, welche Länder zu den sicheren Drittstaaten gehören? Hierzu gehören Länder, in denen sich aufgrund der allgemeinen politischen Lage und des demokratischen Systems sagen lässt, dass dort in der Regel keine staatliche Verfolgung zu erwarten ist und dass diese Staaten zudem auch vor nichtstaatlicher Verfolgung schützen können. Hier greift die Regelvermutung, dass eben keine Verfolgungsgefahr vorliegt. Man kann auch sagen, dass zu den sicheren Drittstaaten die Länder gehören, wo sichergestellt ist, dass diese die Europäische Menschenrechtskonvention und die Genfer Flüchtlingskonvention einhalten.

Als sichere Drittstaaten geltend aktuell folgende Länder:

  • Mitgliedstaaten der EU,
  • Norwegen, Schweiz und Island, 
  • Serbien, Montenegro, Bosnien-Herzegowina, Mazedonien,
  • Albanien und Kosovo,
  • Ghana und Senegal.

     

Abgrenzung Asylberechtigter zu anderen Begrifflichkeiten

Der Begriff Asylberechtigter ist von diversen anderen ähnlich lautenden Begriffen abzugrenzen.

 

Asylberechtigter

Asylberechtigter ist jemand, der  wegen seiner Nationalität, Rasse, politischen Überzeugung oder auch religiösen Zugehörigkeit im Falle einer Rückkehr in das Heimatland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt wäre, so dass für ihn im Heimatland kein anderweitiger Schutz und somit keine Alternative zur Flucht gibt. Jemand der asylberechtigt ist, hat demnach schon gemäß Artikel 16a des GG das Recht auf Asyl in Deutschland erhalten.

 

Asylsuchender

Hierbei handelt es sich um eine Person, die noch vor hat einen Asylantrag zu stellen. Derjenige ist somit nicht einmal als Asylantragsteller beim BAMF erfasst.

 

Asylbewerber

Jemand, der beim BAMF bereits einen Antrag auf Asyl gestellt hat und sich noch im laufenden Asylverfahren befindet. Er gilt demnach noch nicht als asylberechtigt.

 

Flüchtling (Flüchtlingsschutz)

Neben der Anerkennung als Asylberechtigter gibt es noch den Flüchtlingsstatus, den das BAMF vergibt. Diese Anerkennung beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention und kennt im Vergleich zur Asylberechtigung weniger Einschränkungen. Als Flüchtling wird demnach nicht nur ein politisch Verfolgter anerkannt, sondern auch Menschen, denen wegen ihrer Rasse, Religion oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in ihrem Heimatland Gefahr droht. Anders als bei der Asylberechtigung muss diese Gefahr nicht vom Staat ausgehen, sondern kann auch von Parteien oder Organisationen stammen.

 

Gründe für Asyl

Der Asylbewerber muss  - um Asyl zu erhalten -   einen Asylgrund nennen bzw. haben. Nachstehend sind die häufigsten Gründe für Asyl aufgelistet:

Bürgerkrieg:
Kein ausreichender Grund für Asyl ist ein Bürgerkrieg oder ein Krieg im Allgemeinen. Dennoch besteht die Möglichkeit für eine Asylanerkennung, wenn das Bestehen einer bestimmten Verfolgung oder persönlichen Gefahr über die allgemeine Kriegsgefahr hinaus nachgewiesen werden kann. Selbst wenn dann eine Anerkennung ausscheidet, kann dennoch die Abschiebung verboten werden. 

Verfolgung:
Bei bereits erfolgter politischer Verfolgung und entsprechenden Nachweisen hat man bessere Chancen als Flüchtling anerkannt zu werden. Man geht schließlich davon aus, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr erneut verfolgt würde und daher Schutz benötigt. Wenn jedoch davon ausgegangen werden kann, dass der Betroffene  im Falle einer Rückkehr sicher ist, verliert sogar eine bereits erfolgte Verfolgung ihre Wirkung. Ein wichtiges Kriterium ist, dass die Verfolgung ernst sein muss. Ein Verhör, mehrtägige Haftstrafen und Schläge werden  regelmäßig als nicht ausreichend angesehen.

Drohung von Verfolgung:
Einer der häufigsten Gründe für einen Asylantrag ist die Gefahr der Verfolgung. Diese muss zum Zeitpunkt der Flucht des Betroffenen recht konkret und wahrscheinlich sein und zudem unmittelbar bevorstehen.

Verfolgung von Frauen:
Die Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch als Asylgrund anerkannt werden. Die allgemeine Diskriminierung und Unterdrückung von Frauen im Herkunftsland reicht jedoch nicht aus. Dennoch können Mädchen und Frauen, die sexuelle Gewalt fürchten oder erlitten haben, als Flüchtlinge anerkannt werden. Die bevorstehende Beschneidung (Genitalverstümmelung) kann ebenfalls als Asylgrund anerkannt werden.  

Gefährdung von Leben und Freiheit:
Eine unmittelbare Bedrohung für das Leben und die Freiheit kommt ebenfalls für eine Anerkennung des Flüchtlingsstatus in Betracht.  Dies ist der Fall, wenn das Leben aus politischen Gründen schwer beeinträchtigt ist und das Leben und die Freiheit des Betroffenen gefährdet sind. Die bevorstehende Verhängung einer Freiheitsstrafe stellt nicht automatisch einen Asylgrund dar, weil ggf. der Herkunftsstaat ein berechtigtes staatliches Schutzinteresse an der Inhaftierung des Betroffenen hat. 

Homosexualität:
Immer wieder berufen sich Betroffene auf den Grund Verfolgung wegen sexueller Orientierung (meistens Homosexualität) als Asylgrund. Verfolgung aufgrund der sexuellen Orientierung kann tatsächlich als Asylgrund anerkannt werden. Eine bloße Diskriminierung oder Ausgrenzung in der Gesellschaft reicht nicht für die Anerkennung nicht aus. Es muss vielmehr die Existenz einer bestimmten Form der Verfolgung nachgewiesen werden.

Religiöse Verfolgung / Unterdrückung:
Artikel 4 des GG gewährt die Religionsfreiheit, die als Menschen- und Grundrecht jeder Person zusteht. Man darf demnach seine Religion und Weltanschauung frei wählen und in der Öffentlichkeit ausüben. Dies ist allerdings nicht überall auf der Welt so. Wenn die Gefahr besteht, dass die betreffende Person in ihrem Herkunftsland wegen einer öffentlichen Überzeugung oder Religionsausübung verfolgt wird, kann dies zur Anerkennung führen.

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen:
Keine ausreichenden Gründe für eine Anerkennung als Asylbewerber sind die bloße Kriegsdienstverweigerung und die Desertion (Fernbleiben eines Soldaten von militärischen Verpflichtungen in Kriegszeiten). Wenn sich allerdings eine Person aus dem Militärdienst zurückzieht und danach mit einer besonders schweren Strafe wegen der Zugehörigkeit zu einer diskriminierten Gruppe rechnen muss, kann dies als Asylgrund anerkannt werden.

Not und Umweltkatastrophen:
Manche Asylbewerber bringen als Asylgrund allgemeine Notfälle, Umweltkatastrophen oder Hungersnöte vor. Hierbei geht es also um "fehlende Existenzmittel" im Herkunftsland. Diese werden allerdings nicht als Asylgrund angesehen. In solchen Fällen wird der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" abgelehnt. Es kommt im besten Falle ein Abschiebungsverbot  in Betracht.

 

Ablauf Asylantrag

Nach der Ankunft eines Asylbewerbers in Deutschland muss er sich zunächst bei einer staatlichen Stelle melden; entweder direkt bei der Grenzbehörde oder später bei einem Ankunftszentrum (Erstaufnahmeeinrichtung) oder einer Außenstelle des BAMF. Selbst bei der Polizei oder bei der Ausländerbehörde könnte man sich melden. Der persönliche Asylantrag ist beim BAMF zu stellen. Diese ist von der reinen Meldung strikt zu unterscheiden. Ein Dolmetscher steht beim BAMF regelmäßig zur Verfügung, so dass der Asylbewerber sogar in seiner Muttersprache über seine Rechte und Pflichten im Asylverfahren informiert wird.

Wenn zuvor die persönlichen Daten noch nicht aufgenommen worden sind, wird dies nun bei der persönlichen Antragstellung vorgenommen. Man ist hier verpflichtet soweit möglich, seine Identität nachzuweisen und den entsprechenden nationalen Pass oder andere persönliche Dokumente vorzulegen.

Es werden Fotos vom Asylbewerber gemacht und Fingerabdrücke genommen, allerdings nur von Personen ab 14 Jahren. Alle Daten werden gespeichert und mit anderen Registern (z.B. dem Ausländerzentralregister) verglichen, um ggf. festzustellen, ob jemand bereits einen  - wohlmöglich in einem anderen EU-Staat -   einen Antrag gestellt hat. In diesem Fall wäre der andere EU-Staat für das Asylverfahren zuständig.

Der Asylantrag muss persönlich gestellt werden; nur in Ausnahmefällen, wie z.B. bei schweren Erkrankungen oder wenn man minderjährig ist, kann der Antrag schriftlich gestellt werden. Die persönliche Anhörung findet dann in der Regel 2 bis 3 Monate nach der Antragstellung beim BAMF statt. Wie dies genau abläuft, kann man in unserem Artikel "Asylverfahren" nachlesen.

 

Entscheidung des BAMF

Wenige Monate nach der persönlichen Anhörung entscheidet das BAMF über den Asylantrag. Ausschlaggebend sind vor allem die persönliche Anhörung und die seitens des Asylbewerbers vorgelegten Beweise. Wenn das BAMF den Antrag auf Asyl anerkennt,  erhält der Betroffene Asyl und darf somit in Deutschland bleiben. Er erhält eine  "Aufenthaltserlaubnis", in der Regel für 3 Jahre. Damit kann der Betroffene in Deutschland arbeiten. Neben dem uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt hat er auch das Recht auf  Familienzusammenführung (Nachzug von Ehegatten und minderjährigen Kindern).  

Wird der Asylantrag jedoch aber abgelehnt, bekommt der Asylbewerber auch keinen Schutz. Er erhält einen ablehnenden Bescheid mit der gleichzeitigen Aufforderung Deutschland zu verlassen. In Ausnahmefällen muss der Betroffene trotz Ablehnung Deutschland zunächst nicht  verlassen; dieser wird „geduldet“. In diesen Fällen handelt es sich um Menschen, die schwer krank sind oder keinen Reisepass vorweisen können, so dass es nicht möglich ist, nachzuweisen, zu welchem Land sie gehören. Der Betroffene kann gegen die Ablehnung des BAMF vor dem zuständigen Verwaltungsgericht Klage erheben. Die Frist beträgt - je nach Fallkonstellation - ein oder zwei Wochen. Es muss somit schnell gehandelt werden. Nach Klageerhebung beschäftigt sich somit das Verwaltungsgericht mit dem Fall.


Nachfolgend sehen Sie ein Muster eines Bescheides des BAMF über die Ablehnung eines Asylantrags:

» Muster "Ablehnung Asylantrag" (muster-ablehnung-asylantrag.pdf)

 

JuraForum.de-Tipp:
Wenn man den ablehnenden Bescheid vom BAMF erhalten hat und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht anwaltlich vertreten ist, sollte man unverzüglich nach Erhalt des Bescheides einen Rechtsanwalt für Migrationsrecht beauftragen. Mit diesem sollte man dann besprechen, ob man gegen die Ablehnung vorgehen und somit Klage erheben möchte.

 

Rechte und Leistungen bei Anerkennung

Welche Rechte hat man denn, wenn man die Asylberechtigung erhält? Zunächst einmal erhält man eine Aufenthaltserlaubnis für zunächst 3 Jahre. Nach Ablauf dieser 3 Jahre, wird geprüft, ob sich die Situation des Betroffenen verändert hat und ob die Asylberechtigung aufrecht erhalten bleiben soll. Im Falle, dass die Asylberechtigung aufrecht erhalten bleibt, kann derjenige sogar eine unbefristete Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn er die weiteren entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Der Betroffene kann im besten Falle sogar einen Anspruch auf Einbürgerung haben.

Zudem hat man das Recht auf Arbeit. Man kann sich anstellen lassen oder gar eine selbständige Arbeit aufnehmen. Im Übrigen hat man das Recht auf sogenannte Freizügigkeit; man kann seinen Wohnsitz quasi in Deutschland frei aussuchen. Auch hat man Anspruch auf Sozialleistungen wie u.a. Bafög, Elterngeld, Kindergeld. Man kann sämtliche Sozialleistungen in Anspruch nehmen, die auch deutschen Bürgern zustehen. Zudem besteht Anspruch auf privilegierten Familiennachzug (Nachzug von Ehepartnern und minderjährigen Kindern).

 

Widerruf Asylberechtigung

„Einmal Asyl immer Asyl“ – dies gilt nicht.

Das Recht auf Asyl kann in Ausnahmefällen auch erloschen bzw. widerrufen werden. Wenn der Betroffene z.B. einen Reisepass seines Heimatlandes annimmt und dadurch zu erkennen gibt, dass er den Schutz durch Deutschland nicht mehr benötigt, erlischt sein Recht auf Asyl.  

Ein Widerruf der Asylberechtigung kommt dann in Betracht, wenn die Gründe für die politische Verfolgung im Heimatland entfallen. Beispiel: Die Opposition hat im Heimatland die Regierung übernommen und eine Verfolgung liegt nicht mehr vor. Sein Aufenthaltsrecht verliert man damit jedoch nicht zwangsläufig, so dass alle bisherigen Aufenthaltszeiten dennoch als rechtmäßig gelten und man dadurch z.B. einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erworben hat. Auch wenn man wegen einer Eheschließung einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat, behält man diesen Anspruch trotz des Widerrufs des Asyls.


Telefon

+49 (0)157 83517520 (Lion), +49 (0)157 53625975 (Timon), +49 (0)152-28647123 (Sahra, Welcome Point 03), +49 (0)17660749454 (Anna, Soziale Ukraine-Beratung), +49 (0)176 57697116 Christoph (Assist.Geschäftsführung)

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