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Dezember 30, 2022

Das neue Chancenaufenthaltsrecht

Selbst beantragen

Der Chancenaufenthalt muss eigenständig beantragt werden. Dazu formlos einen schriftlichen Antrag an die zuständige Ausländerbehörde stellen und diesen Antrag unterschreiben. Das geht per Fax, E-Mail oder Post.
Tipp: Den Faxbericht, E-Mail Sendebestätigung oder Bestätigung des Einschreibens aufheben.
Hier gibt es ein Musteranschreiben vom Münchner Flüchtlingsrat.


Jetzt beantragen

Das Gesetz tritt ab dem 01.01.2023 in Kraft. Laut Hinweisen aus dem Bundesinnenministerium kann der Antrag ab dem 01.01.2023 gestellt werden. Ein Antrag auf den § 104c AufenthG kann in den nächsten drei Jahren gestellt werden (01.01.2023 – 02.01.2026).


18 Monate

Der Chancenaufenthalt gilt für 18 Monate.


Keine Verlängerung

Der Chancenaufenthalt kann nicht verlängert werden. Nach den 18 Monaten könnten Personen mit einem Chancenaufenthalt, die Voraussetzungen für den § 25b oder § 25a AufenthG erfüllen. Werden die Voraussetzungen nicht erfüllt, fallen die Personen wieder in den Status der Duldung.


Verfahrensduldung

Laut den Hinweisen aus dem Bundesinnenministerium, erhalten Personen nach Antragsstellung keine Fiktionsbescheinigung. Durch den Antrag werden auch keine neuen Duldungsgründe geschaffen. Es kann sein, dass die Ausländberhörden bis zur Entscheidung keine Duldung erteilen. Wenn jemand keine Duldungsbescheinigung hat: Man kann versuchen einen Antrag auf eine Verfahrensduldung nach
§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG zu stellen.


Gefahr einer Abschiebung

Das Bundesinnenministerium hat die Ausländerbehörden angehalten, keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen durchzuführen, wenn jemand einen Antrag auf § 104c AufenthG gestellt hat. Wenn der Antrag jedoch offensichtlich unbegründet ist, z.B. wenn jemand deutlich kürzer als fünf Jahre in Deutschland ist, dann kann weiter eine Abschiebung drohen.

Das Bayerische Innenministerium hat den Ausländerbehörden im Schreiben vom 05.12.2022 mitgeteilt, wie sie bis zum Inkrafttreten des Chancenaufenthaltsrechts vorgehen sollen. Dort steht, dass: „[…] Fälle potentiell profitierender Ausländer mit besonderem Augenmaß behandelt werden sollen“. […] Außerdem soll in Fällen, in denen eine Duldung bzw. deren Voraussetzungen im Zeitraum zwischen der Bundestagsbeschlussfassung und dem Inkrafttreten des Gesetzes entfällt, die Erteilung einer Ermessensduldung im Lichte der Entscheidung des Bundesgesetzgebers besonders sorgfältig geprüft werden.“Dennoch kann bei manchen Personen weiter eine Abschiebung drohen, wenn die Voraussetzungen nicht eindeutig erfüllt sind.


Telefon

+49 (0)157 83517520 (Lion, Welcome Center), +49 (0)17660749454 (Anna, Soziale Ukraine-Beratung), +49 (0)178 5745898 (Anastasiia, Soziale Ukraine Beratung), +49 (0)176 57697116 (Christoph, Vorstandsassist., Ansprechpartner Klosterstraße)

E-Mail

info@fwi-d.de

Heinz-Schmöle-Straße 7

40227 Düsseldorf

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