- Ab 12.06.2026: Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche im AsylbLG
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- Persönlicher Kontakt Sozialarbeiter:innen (Case Management im KIM)
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Fachinfo: Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche im AsylbLG (Stand: 12.06.26)
Nach der hochproblematischen EU-Reform des GEAS haben sich wenigstens die Bedingungen zur Gesundheitsversorgung für Kinder und Jugendliche positiv entwickelt. Hierzu hat der Paritätische eine Fachinfo für die Praxis veröffentlicht, die wir gerne hier online stellen.
Die wichtigsten rechtlichen Änderungen im Überblick:
- Ab dem 12. Juni werden alle Kinder und Jugendlichen, die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten, einen Anspruch auf Gesundheitsversorgung haben wie alle gesetzlich Versicherten.
- Die Einschränkungen auf eine Notfallversorgung, die das Gesetz in § 4 AsylbLG bislang vorsah, werden für sie nicht mehr gelten.
- Fast alle AsylbLG-berechtigten Minderjährigen werden zwar keine Mitglieder einer Krankenkasse, aber müssen von der Leistungsbehörde zur Auftragsversorgung bei einer Krankenkasse gem. § 264 Abs. 2 SGB V angemeldet werden. Sie bekommen daher eine Gesundheitskarte und brauchen für medizinische Behandlungen normalerweise keine Genehmigung mehr vom Sozialamt.
- Diese Regelungen gelten ab dem 12. Juni 2026 für alle Kinder und Jugendlichen, die Grundleistungen nach dem AsylbLG erhalten (in den ersten 36 Monaten des Aufenthalts). Für Personen, die Analogleistungen (nach mehr als 36 Monaten Aufenthalt) oder lebensunterhaltssichernde Leistungen der Jugendhilfe erhalten, war dies auch zuvor schon so.
Folgende Fragen werden durch die Fachinformation adressiert:
- Welche Rechtsgrundlagen sind von Bedeutung?
- Für wen gilt die neue Regelung?
- Welchen Umfang hat die Gesundheitsversorgung?
- Kann die Ärzt*in frei gewählt werden?
- Erhalten die Kinder und Jugendlichen eine Gesundheitskarte?
- Wie bekommen die Kinder und Jugendlichen die Gesundheitskarte?
- Werden die Kinder und Jugendlichen Mitglied der Krankenkasse?
- Fallen Zuzahlungen und Eigenanteile an?
- Was ist, wenn die Jugendlichen volljährig werden?
- Was ist mit Leistungen, die die Krankenkasse nicht übernimmt?
- Was ist im Falle eines Leistungsausschlusses wegen „Sekundärmigration“?
