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Förderungsinstrumente nach SGB III und BAföG

In der Regel stehen allen Kundinnen und Kunden die hier genannten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gleichermaßen offen. Ausnahmen werden unten näher erläutert. Die Förderinstrumente nach dem SGB III hängen nur selten direkt von dem aufenthaltsrechtlichen Status ab. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird.

Auch während des Arbeitsverbotes in den ersten drei Monaten einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung besteht ein Anspruch auf Beratung nach den §§ 29 ff SGB III. Diese Angebote stehen allen Jugendlichen und Erwachsenen offen, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen.

Darüber hinaus können nach § 131 SGB III für Asylsuchende Vermittlungsangebote und Leistungen zur Unterstützung der Vermittlung erbracht werden, wenn bei ihnen ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist.

Die folgende Tabelle gibt zunächst eine allgemeine Übersicht, welche Förderinstrumente nach dem SGB III  - in Abhängigkeit von der Art des Aufenthaltspapiers -  offenstehen.

Wer wann Anspruch auf Förderinstrumente nach SGB III hat:


Ausnahmen bei der Berufsausbildung

Ausnahmen, bei denen die Leistungsgewährung direkt vom Aufenthaltsstatus abhängt, finden sich bei der Förderung der Berufsausbildung, von der nach § 59 SGB III und § 8 BAföG bestimmte Personen ausgeschlossen sind. Daher finden Sie zur Frage, wer Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) und BAföG, sowie Anspruch auf berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und ausbildungsbegleitende Hilfen hat, im Folgenden zwei Übersichtstabellen (Tabelle 5 und 6).


Tabelle 5: Aufenthalt und Berufsausbildungsbeihilfe (BAföG)

(Wer wann Anspruch auf BAföG hat)

Der früher erforderliche Voraufenthalt von vier Jahren für Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 25 Abs. 3, Abs. 4 Satz 2 und Abs. 5 AufenthG oder mit einer Duldung wurde mit Wirkung vom 01.01.2016 auf 15 Monate verkürzt.

Im Folgenden finden Sie eine Übersicht der Zugänge zu

  • der Berufsausbildungsbeihilfe während der betrieblichen Berufsausbildung (BAB) nach § 56 SGB III,
  • den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH) nach § 75 SGB III,
  • der assistierten Ausbildung (AsA) nach § 130 SGB III,
  • den berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen (BvB) nach § 51 SGB III sowie dem Ausbildungsgeld nach § 122 SGB III.

Anerkannte Flüchtlinge, Asylberechtigte sowie subsidiär Schutzberechtigte und Personen mit Aufenthaltserlaubnissen nach §§ 23 I, II, IV, 23 a und §§ 25 a und b AufenthG haben nicht nur uneingeschränkten Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt. Ihnen stehen neben Einstiegsqualifizierungen auch alle weiteren gesetzlichen Leistungen und Instrumente der Ausbildungsvorbereitung und Ausbildungsförderung ohne eine Voraufenthaltsdauer in Deutschland offen, wenn sie die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen erfüllen.

Neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Form von Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld sind das

  • die assistierte Ausbildung (eine zentrale Maßnahme der Allianz für Aus- und Weiterbildung),
  • ausbildungsbegleitende Hilfen,
  • berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen und
  • die außerbetriebliche Berufsausbildung.

Für Gestattete und Geduldete ist der Zugang zu Maßnahmen der Ausbildungsvorbereitung und Ausbildungsförderung ausdifferenziert. Er wurde in mehreren Schritten dem durch die Fluchtmigration geänderten Bedarf angepasst. Zuletzt durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016. Danach stellt sich die Möglichkeit der Teilnahme wie folgt dar:

 

TABELLE 6: Sonderregelung für die Ausbildungsförderung

(Wer wann auf welche Ausbildungsförderung Anspruch hat)


Gezielte Maßnahmen zur beruflichen Integration

(PerjuF, PerjuF-H, PerF, KompAS)


Perspektiven für junge Flüchtlinge (PerjuF)

PerjuF richtet sich insbesondere an junge Menschen unter 25 Jahren, die perspektivisch eine berufliche Ausbildung anstreben. Ziel der Maßnahme ist die Orientierung im deutschen Ausbildungs- und Beschäftigungssystem. Es werden zudem berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt. Es handelt sich um eine Maßnahme nach § 45 SGB III, die sich über einen vier bis sechs-monatigen Zeitraum erstreckt.
 

Perspektiven für junge Flüchtlinge im Handwerk  (PerjuF-H)

PerjuF-H ermöglicht jungen Flüchtlingen eine Orientierung in mindestens drei verschiedenen handwerklichen Berufsfeldern und ergänzt PerjuF um die Möglichkeit verschiedene im Handwerk eingesetzte Materialien praktisch zu erleben und die erworbenen Kenntnisse im Rahmen einer Praxisphase im Betrieb zu vertiefen. Das Programm hat eine individuelle Laufzeit von vier bis sechs Monaten.
 

Perspektiven für Flüchtlinge (PerF)

PerF dient der Feststellung beruflicher Kompetenzen durch Maßnahmeteile im sogenannten „Echtbetrieb“  - in der Regel bei Arbeitgebern -  und umfasst Beratung zu Arbeitsbedingungen auf dem deutschen Arbeitsmarkt sowie Informationen über die Möglichkeit der Anerkennung im Ausland erworbener Abschlüsse. Während der gesamten Maßnahmedauer werden berufsbezogene Sprachkenntnisse vermittelt bzw. vertieft. Es handelt sich um eine 12 wöchige Maßnahme nach § 45 SGB III.
 

KompAS – Kompetenzfeststellung, frühzeitige Aktivierung und Spracherwerb

Im Rahmen von KompAS werden Integrationskurse mit Maßnahmen zur Kompetenzfeststellung und zur frühzeitigen Aktivierung nach § 45 SGB III kombiniert. Dazu gehören u.a. Bewerbungstraining, ergänzende berufsbezogene Sprachförderung und Jobcoaching. Die Maßnahmedauer liegt zwischen sechs und acht Monaten.

 

Ergänzend zu den obigen Maßnahmen gibt es in Düsseldorf weitere Angebote zur beruflichen Integration:
https://www.fluechtlinge-willkommen-in-duesseldorf.de/arbeit/integrationsmassnahmen/

 

Telefon

+49 (0)157 83517520, Birgit, +49 15566 834889, Seren (Klosterstraße), +49 15566 611640, Almutamed, +49 (0)17660749454 (Anna, Ukraine-Beratung), +49 (0)178 5745898 (Anastasiia, Ukraine Beratung)

E-Mail

info@fwi-d.de

Heinz-Schmöle-Straße 7

40227 Düsseldorf

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