in öffentlichen Bussen und Bahnen: im NRW-Nahverkehr mindestens OP-Maske, im Fernverkehr (ICE, IC, Flixbus etc.) mindestens FFP2-Maske,
in medizinischen Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen,
beim Besuch in Pflegeheimen bzw. Altenheimen,
beim Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
in Obdachlosenunterkünften,
in Unterkünften für Geflüchtete.
Darüber hinaus kann es in Geschäften, Kultureinrichtungen und anderswo vorkommen, dass Betreiberinnen und Betreiber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und das Tragen einer Maske verlangen.
Testpflicht
Unter anderem in folgenden Einrichtungen muss man in der Regel einen negativen Corona-Test vorweisen. Das kann ein offizieller Schnelltest oder ein PCR-Test sein.
in Krankenhäusern,
beim Besuch in Pflegeheimen bzw. Altenheimen,
beim Besuch von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen,
in Unterkünften für Geflüchtete,
in Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen.
Für vollständig geimpfte Personen kann in folgenden Einrichtungen auf einen Test verzichtet werden:
in Unterkünften für Geflüchtete,
in Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Einrichtungen.
Darüber hinaus kann es in Geschäften, Kultureinrichtungen und anderswo vorkommen, dass Betreiberinnen und Betreiber von ihrem Hausrecht Gebrauch machen und einen Nachweis über einen Test oder eine Impfung oder Genesung verlangen.
Ausnahmen für Kinder und Jugendliche
Kinder unter sechs Jahren sind von der Maskenpflicht ausgenommen.
Auch die Testpflicht gilt für sie nicht.
Kinder bis zum Alter von 13 Jahren dürfen eine Alltagsmaske (z.B. Stoffmaske) tragen, wenn ihnen keine medizinische Maske passt.
Kontaktbeschränkungen im Privaten entfallen, auch für Ungeimpfte (Streichung des bisherigen § 6 "Kontaktbeschränkung").
weitgehende Aufhebung von Zugangsbeschränkungen (§ 4):
Keine Teilnehmerbegrenzungen bei Veranstaltungen mehr: Ab sofort können Veranstaltungsorte wieder voll besetzt werden.
Maskenpflicht in Innenräumen und bei Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Personen in Innenräumen bleibt bestehen.
Wegfall von Zugangsbeschränkungen und der Maskenpflicht im Freien: Jugendarbeit, Sport im Freien, Versammlungen, Trauungen und Feiern in Privaträumen gehen ab sofort ohne G-Regel. Für Großveranstaltungen, auch Volksfeste, gilt 3G und nicht mehr 2G+.
In den Schulen bleibt die Maskenpflicht laut Schulministerium bis zum 2. April bestehen - das geht aus einer aktuellen Schulmail hervor. Die Maskenpflicht in den Schulen endet somit eine Woche vor den Ferien, die regelmäßigen Tests enden zum Beginn der Osterferien eine Woche später.
Covid19: Релаксація з 19 березня 2022 року в Північному Рейні-Вестфалії - видано уряд штату NRW
Основні зміни стосуються, зокрема, таких моментів:
§ Обмеження на приватні контакти більше не застосовуються навіть для невакцинованих людей (вилучений попередній § 6 «Обмеження на контакти»).
§ скасування обмежень доступу (§ 4).
§ Більше немає обмежень на кількість учасників на різних задах: відтепер місця західів можуть бути знову зайняті.
§ Носіння масок у приміщеннях та на заходах у приміщенні з понад 1000 осіб залишається.
§ Скасування обмежень доступу та обов’язок носити маски на відкритому повітрі: робота з молоддю, спорт на свіжому повітрі, зустрічі, весілля та святкування в приватних місцях тепер можливі без G-правила. Для великих заходів, зокрема народних фестивалів, діє 3G, а більше не 2G+.
Das Land Nordrhein-Westfalen hat seine Coronaschutzverordnung angepasst. Die aktualisierte Verordnung tritt am 19. Februar 2022 in Kraft. Im Folgenden seht Ihr die wichtigsten Neuregelungen.
Wegfall von Zugangsbeschränkungen im Einzelhandel
Für Ladengeschäfte und Märkte entfallen die Zugangsbeschränkungen der 2G-Regel. Somit ist die Kontrolle eines Test- oder Immunisierungsnachweises nicht mehr erforderlich und das Betreten auch nicht-immunisierten Personen gestattet. Zusätzlich zur Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird das Tragen speziell einer FFP2-Maske in Handelsgeschäften dringend empfohlen. Diese Empfehlung gilt darüber hinaus auch in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- oder fernverkehrs.
Aufhebung von Kontaktbeschränkungen für Immunisierte
Für vollständig geimpfte oder genesene Personen entfallen bei privaten Zusammenkünften die Kontaktbeschränkungen. Für nicht-immunisierte Personen gelten die Kontaktbeschränkungen vorerst bis zum 19. März fort. Sie dürfen sich nach wie vor nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts treffen. Diese Begrenzung bleibt auch für Treffen von Geimpften und Ungeimpften bestehen.
Lockerung der Zugangsregelungen von 2G auf 3G oder Wegfall 3G
Die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen sowie der Besuch von Sonnenstudios ist nun neben vollständig immunisierten Personen auch ungeimpften Personen unter Vorlage eines gültigen negativen Testnachweises möglich (3G-Regel). Bei der Inanspruchnahme und Erbringung körpernaher Dienstleistungen ist von nicht-immunisierten Personen verpflichtend eine Maske des Standards FFP2 zu tragen.
Auch öffentliche Bibliotheken und die Bildungsangebote von Fahrschulen stehen künftig wieder nicht-immunisierten Personen mit einem negativen Test offen. Dies gilt ebenso für die gemeinsame Ausübung von kontaktfreiem Sport im Freien wie zum Beispiel Leichtathletik, Tennis oder Golf. Bei Kontaktsportarten im Freien gilt dies unter Einhaltung der für Ungeimpfte geltenden Kontaktbeschränkungen.
Zusätzlich entfällt die 3G-Regel bei der kontaktlosen Bibliotheksnutzung. Hier sind Ausleihe und Rückgabe nunmehr ohne Vorlage eines Immunisierungs- oder Testnachweises wieder zulässig.
Publikumsmessen
Die Untersagung von Publikumsmessen mit normalerweise mehr als 750 gleichzeitig anwesenden Besuchern wird mit Inkrafttreten der Verordnung aufgehoben. Publikumsmessen sind dann wieder unter Beachtung der 2G-Regelung (Teilnahme nur für immunisierte Personen) zulässig.
Reduzierung der Maskenpflichten im Freien
Die Maskenpflicht in Warteschlangen und Anstellbereichen im Freien entfällt.
Unter Berücksichtigung der Situation in den Krankenhäusern wird bis zum 4. März 2022 eine erneute Überprüfung der Regelungen mit dem Ziel der weiteren verantwortungsvollen Reduzierung von Schutzmaßnahmen erfolgen.
Corona: Der Öffnungsbeschluss der Bund-Länder-Konferenz am 16.02.2022
(Grafik: Bundesregierung)
Die Bundesregierung gibt auf ihrer Website folgenden Beschluss der Bund-Länderkonferenz vom 16.02.2022 bekannt:
"Deutschland hat die Omikron-Welle dank des verantwortlichen und umsichtigen Verhaltens der großen Mehrheit der Bürgerinnen und Bürger bis jetzt vergleichsweise gut bewältigt. Die derzeit geltenden Infektionsschutzmaßnahmen sollen verantwortungsbewusst und kontrolliert zurückgefahren werden. Bund und Länder haben in Bereichen von überregionaler oder grundsätzlicher Bedeutung Öffnungen in drei Schritten vereinbart. Niedrigschwellige Basisschutzmaßnahmen sind darüber hinaus aber weiterhin nötig.
Die drei Öffnungsschritte im Überblick:
Erster Schritt – private Zusammenkünfte und Zugang zum Einzelhandel
Für Geimpfte und Genesene sollen private Zusammenkünfte wieder ohne Begrenzung möglich sein. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten bis zum 19. März aber weiterhin die Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei Personen eines weiteren Haushalts beschränkt.
Der Zugang zum Einzelhandel soll wieder bundesweit für alle Bürgerinnen und Bürger ohne Kontrollen möglich sein. Es müssen jedoch weiter mindestens medizinische Masken getragen werden. Die Nutzung von FFP2-Masken wird empfohlen, soweit sie nicht durch Landesrecht vorgeschrieben ist.
Zweiter Schritt – Gastronomie und Großveranstaltungen
Ab dem 4. März soll der Zugang zur Gastronomie für Geimpfte, Genesene und Personen mit tagesaktuellem Test ermöglicht werden (3G-Regelung). Dies soll auch für Übernachtungsangebote gelten.
Diskotheken und Clubs werden für Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder mit dritter Impfung (2G-Plus) geöffnet.
Bei überregionalen Großveranstaltungen (inklusive Sport) können Genesene und Geimpfte (2G-Regelung) beziehungsweise Genesene und Geimpfte mit tagesaktuellem Test oder dritter Impfung (2GPlus-Regelung) als Zuschauerinnen und Zuschauer teilnehmen.
In Innenräumen ist maximal eine Auslastung von 60 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität zulässig, wobei die Zahl von 6.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf. Bei Veranstaltungen im Freien ist maximal eine Auslastung von 75 Prozent zulässig, wobei die Zahl von 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauern nicht überschritten werden darf.
Dritter Schritt – alle tiefgreifenden Schutzmaßnahmen entfallen
In einem letzten Schritt ab dem 20. März sollen alle tiefgreifenderen Schutzmaßnahmen entfallen. Auch die nach dem Infektionsschutzgesetz verpflichtenden Homeoffice-Regelungen sollen entfallen. Arbeitgeber können aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und diese im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt, zum Beispiel bei Tätigkeit in Großraumbüros.
Auch danach wichtig – Basisschutz-Maßnahmen
Auch über den 19. März 2022 hinaus sind aus Sicht von Bund und Ländern niedrigschwellige Basisschutz-Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens und zum Schutz von Risikogruppen weiterhin nötig. Hierzu zählen insbesondere eine Maskenpflicht in geschlossenen Räumen von Publikumseinrichtungen sowie in Bussen und Bahnen, das Abstandsgebot und allgemeine Hygienevorgaben. Außerdem soll es möglich bleiben, in bestimmten Bereichen Testpflichten vorzusehen sowie den Impf-, Genesenen- und Teststatus zu überprüfen.
So geht es weiter
Vor jedem Schritt soll überprüft werden, ob die geplanten Maßnahmen der Lage angemessen sind. Die konkrete Umsetzung der Beschlüsse liegt bei den Bundesländern. Die Länder werden zudem in den Bereichen, die keine oder nur geringe überregionale Auswirkungen haben – angesichts des unterschiedlichen Infektionsgeschehens und der Impfquoten sowie der Belastungen des Gesundheitssystems – eigenverantwortlich über Öffnungsschritte entscheiden.
Bundeskanzler Olaf Scholz und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder werden am 17. März 2022 erneut zusammenkommen. Sofern es die Lage erforderlich macht, werden sie früher beraten."
Neue Corona-Testverordnung ab 12.02.2022
(Neuregelung wegen Überlastung der Labore - Bevorzugung vulnerabler Personen)
Ab Samstag, 12.02.2022 treten die neuen Regeln für Corona-Tests in Kraft:
Kostenfreie PCR-Tests soll es nur noch nach einem positivem Antigen-Schnelltest geben;
eine rote Warnmeldung auf der App reicht dafür nicht mehr. Die angepasste Testverordnung, die die Kostenübernahme für die Tests regelt, tritt nunmehr in Kraft. PCR-Tests sollen laut Bundesgesundheitsministerium auf die Fälle konzentriert werden, bei denen von einem positiven Testergebnis ausgegangen werden kann
Bei Diagnose und Auswertung der PCR-Tests werden künftig Risikopatienten, Personen in vulnerablen Bereichen (Pflege, Eingliederungshilfe, häusliche Pflege) und in medizinischen Bereichen (Praxen, Krankenhaus, Pflege, Rettungsdienste) bevorzugt.
Für das Freitesten, also das vorzeitige Beenden einer Isolierung beziehungsweise Quarantäne, reicht der Antigen-Schnelltest. Hintergrund der Neuregelung ist, eine Überlastung der Labore zu vermeiden.
Ausnahmeregeln bei Quarantäne und Testpflicht in NRW
(Grafiken: MAGS NRW)
Das Land NRW hat Info-Grafiken veröffentlicht, die Ausnahmeregelungen bei Quarantäne und Testpflicht anzeigen. Hier könnt Ihr leicht erkennen, welche Personen wann und wie in Frage kommen:
(Grafik: Land NRW)
Diese Corona-Regelungen gelten ab 16.01.2022 in Nordrhein-Westfalen
Das Land Nordrhein-Westfalen hat eine neue Coronaschutzverordnung (CoronaSchVO) veröffentlicht. Sie tritt am 16.01.2022 in Kraft und gilt vorerst bis zum 07.02.2022.
Die Corona-Regelungen enthalten im Wesentlichen folgende Neuerungen:
Schutz der kritischen Infrastruktur
Der Expertenrat der Bundesregierung hat dringend vor einer Gefährdung der kritischen Infrastruktur durch eine Vielzahl von Personalausfällen (Infektionen und Quarantäne) gewarnt. Dies wird damit als Ziel der Verordnung auch klar benannt. Neben der beschlossenen Anpassung der Quarantäneregelungen ist dafür vor allem die Begrenzung der Gesamt-Infektionszahlen erforderlich, weshalb die Gesamtinzidenz neben der Hospitalisierungsinzidenz wieder ein wesentlicher Indikator für die Erforderlichkeit der Schutzmaßnahmen wird. Der Automatismus von Anpassungen von Schutzmaßnahmen bei Veränderungen der Hospitalisierungsinzidenz entfällt folgerichtig.
2G+ in der Gastronomie
Die Zugangsbeschränkung auf immunisierte Personen, die zusätzlich über einen aktuellen Test verfügen müssen, galt bislang bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten. Ab dem 13. Januar 2022 gilt die Regel darüber hinaus auch in der Gastronomie, sofern sich die Nutzung nicht auf das bloße Abholen von Speisen und Getränken beschränkt. Hier müssen auch immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
Ausnahme von der Testpflicht für geboosterte oder genesene Personen
Die zusätzliche Testpflicht in Bereichen, in denen 2G+ gilt, entfällt für immunisierte Personen, die zusätzlich zur vollständigen Grundimmunisierung (gemäß Bundesrecht) entweder über eine Auffrischungsimpfung verfügen oder in den letzten drei Monaten von einer Infektion genesen sind. Die Ausnahme gilt für alle Anwendungsbereiche von 2G+, also auch etwa für den Sport in Innenräumen. Sie gilt unmittelbar ab Erhalt der Auffrischungsimpfung.
Testungen vor Ort
An Orten, an denen ein Test für den Zutritt nötig ist (also bei 3G und bei 2G+), kann statt der Vorlage eines Testnachweises einer offiziellen Teststelle auch vor Ort beim Zutritt ein beaufsichtigter Selbsttest durchgeführt werden, so etwa beim Zutritt eines Fitnessstudios unter der Aufsicht des Empfangspersonals oder bei der Sportausübung unter der Aufsicht des Trainers/Übungsleiters. Dieser beaufsichtigte Selbsttest berechtigt ausschließlich zum Zutritt zum konkreten Angebot. Es kann von der Aufsichtsperson kein Testnachweis ausgestellt werden, mit dem auch andere Einrichtungen besucht werden könnten. Das können weiterhin nur die offiziellen Teststellen. Ob und in welcher Form eine Testung vor Ort angeboten wird, entscheidet der jeweilige Betreiber der Einrichtung.
Maskenpflicht
Wegen der deutlich höheren Infektiosität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert und die Verpflichtung zum Tragen von medizinischen Masken ausgeweitet. Dies betrifft insbesondere die Wiedereinführung der Maskenpflicht in Warteschlangen im Freien und bei Veranstaltungen und Versammlungen, sofern für sie keine 3G- oder 2G-Zugangsregelung gilt.
Vereinheitlichung bei Großveranstaltungen
Bisher galt schon die Zuschauerobergrenze von 750 Personen für Großveranstaltungen. Dies gilt künftig einheitlich auch für überregionale Veranstaltungen wie Fußballspiele etc...
Die Coronaschutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 7. Februar 2022.
Etwas. Nach den Beschlüssen der MPK müssen Menschen mit Auffrischungsimpfung künftig grundsätzlich nicht mehr in Quarantäne, wenn sie Kontakt zu Infizierten hatten. Die Zeit für die Isolation Infizierter und die Quarantäne von Kontaktpersonen wird generell auf zehn Tage verringert. Die Dauer kann auf sieben Tage verkürzt werden, wenn ein negativer PCR- oder anerkannter Schnelltest vorgelegt wird. Für Schüler und Schülerinnen wird die Quarantäne auf fünf Tage verkürzt, wenn ein negativer Test vorliegt.
Die neuen Quarantäne-Regelungen werden offenbar in NRW eins zu eins umgesetzt. Noch nicht ganz sicher ist, ab wann die neuen Regeln gelten. Das sollte sich ebenfalls bis nächste Woche aufklären.
Ab Montag, 10.01.22: Test-Zentrum Mitsubishi-Electric-Halle länger geöffnet
(Wer Anspruch auf PCR-Test hat)
Wie RP-Online berichtet, baut die Stadt Düsseldorf ihre Testkapazitäten ab kommenden Montag aus. Aufgrund der hohen Nachfrage hat das Testzentrum an der Mitsubishi-Electric-Halle (ehemals Philips-Halle), Siegburger Str. 15, 40591 Düsseldorf, dann länger geöffnet:
MO bis SA von 9 bis 18.30 Uhr.
So sind dort täglich zusätzlich 300 PCR-Tests und 120 Schnelltests möglich, jede Woche können insgesamt 6400 PCR-Tests und rund 2500 Schnelltests vorgenommen werden. Aktuell fällt jeder vierte PCR-Test positiv aus, sagte Krisenstabsleiter Burkhard Hintzsche.
Wer hat Anspruch auf einen PCR-Test?
Anspruch auf einen PCR-Test hat,
wer Covid-Symptome zeigt,
wer engen Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatte oder
wem eine Risikobegegnung in der Corona-Warn-App angezeigt wurde.
Für einen PCR-Test ist eine vorherige Terminvereinbarung über die
Corona-Hotline (0211-8996090)
notwendig. In der Regel sind die Termine noch am gleichen Tag oder am Folgetag möglich, heißt es von der Stadt. Für Personen, die nicht selbstständig zum Diagnosezentrum kommen können, gibt es einen mobilen Dienst.
Update 07.01.2022: Neue Bund-Länder-Corona-Regeln
(Grafik: Tagesschau)
Die Frankfurter Rundschau hat die neuen Corona-Regelungen aus dem heutigen Bund-Länder-Treffen veröffentlicht. Dort heißt es:
Quarantäne: Geboosterte müssen als Kontaktpersonen nicht mehr in Quarantäne
Alle anderen können nach zehn Tagen die Quarantäne verlassen, wenn sie keine Symptome haben. Dies kann auf sieben Tage mithilfe eines PCR-Tests oder eines anerkannten Schnelltests verkürzt werden. Angestellte der kritischen Infrastruktur, etwa aus Krankenhäusern und Pflegeheimen, können die Quarantäne bereits nach fünf Tagen mithilfe eines negativen PCR-Test verlassen.
Kontaktbeschränkungen: Die Kontaktbeschränkungen bleiben bestehen und werden nicht verändert
Weiterhin gilt für Geimpfte, dass Treffen mit maximal zehn geimpften Personen möglich sind. Die Kontaktbeschränkungen für Treffen mit ungeimpften Personen - ein Hausstand plus zwei weitere Personen eines Hausstands - gelten weiterhin.
2G-Plus: In der Gastronomie wird flächendeckend ein 2G-Plus-Modell eingeführt
Das bedeutet, dass doppelt Geimpfte und Genesene einen negativen Corona-Test vorweisen müssen, falls sie ein Restaurant oder eine Bar besuchen möchten. Davon ausgenommen sind Geboosterte.
Sonderregeln Freitestung für Krankenhausbeschäftige, Kita-Kinder und Schüler*innen u.a.
Wie rp-online ferner berichtet, gibt es auch Sonderregeln für die Freitestung von bestimmten Personengruppen.
Sonderregeln für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder Einrichtungen zur Eingliederungshilfe: Beschäftigte sollen sich nach einer Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen nur per negativem PCR-Test freitesten können. Außerdem müssen sie nach einer Infektion vor Dienstantritt 48 Stunden lang symptomfrei gewesen sein.
Was ist mit Schulen und Kitas? Kita-Kinder und Schülerinnen und Schüler sollen als Kontaktpersonen von Infizierten bereits nach fünf Tagen aus der Quarantäne dürfen, wenn sie einen negativen PCR- oder Antigentest vorweisen können.
Die neuen Regelungen sollen voraussichtlich ab dem 15. Januar in Kraft treten.
Was ab 28.12.2021 in NRW zusätzlich gilt:
Ergänzend zu den aktuellen Corona-Beschlüssen des Bundes und der Länder gelten für NRW ab 28.12.2021 folgende Regeln:
Reduzierung von Kontakten auch für Immunisierte
Neben den bereits geltenden Kontaktbeschränkungen für Ungeimpfte erfordert die Ausbreitung der Omikron-Variante weitere Beschränkungen der Kontakte auch für Geimpfte und Genesene. Daher sind ab dem 28. Dezember 2021 private Zusammenkünfte im Innen- wie Außenbereich von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen (allerdings ohne Begrenzung auf eine bestimmte Zahl von Hausständen) erlaubt. Kinder bis einschließlich 13 Jahren sind hiervon ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person teilnimmt, gelten die strengeren Bestimmungen fort und neben dem eigenen Hausstand dürfen nur noch zwei Personen eines weiteren Hausstands teilnehmen.
Großveranstaltungen ohne Zuschauer
Auch der MPK-Beschluss zum Zuschauerverbot bei Großveranstaltungen wird eins zu eins für Nordrhein-Westfalen übernommen. Überregionale Großveranstaltungen können damit nur noch ohne Zuschauer stattfinden. Bei anderen Veranstaltungen gelten Kapazitätsgrenzen und eine Höchstzahl von 750 Zuschauern.
Maskenpflichten und 2Gplus-Regel für den Freizeitbereich
Wegen der deutlich höheren Aggressivität der Omikron-Variante werden die Ausnahmen von der Maskenpflicht reduziert. Bei der Sportausübung in Innenräumen, in Schwimmbädern und bei Wellnessangeboten können keine Masken getragen werden – hier müssen immunisierte Personen daher zukünftig zusätzlich einen aktuellen, negativen Schnelltestnachweis, der nicht älter als 24 Stunden ist, mit sich führen.
21.12.2021: Corona-Beschlüsse von Bund und Ländern im Überblick:
Kontakte
Um die neue Welle mit der Omikron-Variante zu bremsen, wird es jetzt auch wieder Kontaktbeschränkungen nicht nur für Ungeimpfte, sondern auch für Geimpfte und Genesene geben. Nach Weihnachten „spätestens ab dem 28. Dezember“ sind private Zusammenkünfte von Geimpften und Genesenen nur noch mit maximal zehn Personen erlaubt. Diese Obergrenze gilt für private Treffen im Innen- und Außenbereich. Kinder bis 14 Jahre sind ausgenommen. Sobald eine ungeimpfte Person an einer Feier teilnimmt, gelten die Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Personen: Das Treffen ist dann auf den eigenen Haushalt und höchstens zwei weitere Personen beschränkt.
Feuerwerk
Zum Jahreswechsel bleibt das bisherige Böllerverbot auf öffentlichen Plätzen bestehen. Gleichzeitig verschärfen Bund und Länder ihre Ansagen, erinnern Bürger an Versammlungsverbote an Silvester und Neujahr. Das soll wohl „Querdenker“ von Spontandemonstrationen und Fackelzügen abschrecken.
Handel
Einen echten Lockdown wollen Bund und Länder trotz der drohenden massiven Omikron-Welle noch vermeiden. Handel und Gastronomie sollen offen bleiben, die 2G- und 2G-plus-Regeln sollen hier weiterhin gelten. Am Arbeitsplatz und im Nahverkehr gilt weiter 3G: „Das ist keine Schikane“, sagt Scholz.
Clubs und Diskotheken
Sogenannte Tanzlustbarkeiten in Innenräumen werden geschlossen. Und: „Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen finden spätestens ab dem 28. Dezember ohne Zuschauer statt.“ Dies bedeutet auch Geisterspiele in der Bundesliga.
Impfpflicht
Wegen Omikron erhöht sich nach Ansicht von Bund und Ländern „die Dringlichkeit“ der fürFebruar geplanten Einführung einer allgemeinen Impflicht. Der Bund soll die Vorbereitungen zügig vorantreiben und „kurzfristig einen Zeitplan“ vorlegen. Ärzte, Apotheken und Impfzentren sollen auch an Feiertragen und bis Silvester mit Hochdruck impfen. Die Ständige Impfkommission empfiehlt jetzt Booster-Impfungen bereits ab drei Monaten nach der zweiten Impfung.
Infrastruktur
Stark steigende Infektionszahlen und deren Folgen könnten mit Omikron ein Ausmaß erreichen, dass die kritische Infrastruktur (Krankenhäuser, Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Telekommunikation, Strom- und Wasserversorgung) eingeschränkt ist. Bund und Ländern fordern die Betreiber auf, ihre Pandemiepläne anzupassen, damit alles funktioniert.
(Quelle: rp-online)
Kinder-Impfung (für 5- 11-jährige) stark nachgefragt
Geduld angesagt - Hotline erreichbar von MO-FR von 8 - 16 Uhr
MO, 13.12.2021: 10.000 registrierte Anrufe bei der Corona-Hotline der Stadt in der ersten Stunde. Wie rp-online berichtet, ist das Interesse der Düsseldorfer*innen an den Kinder-Impfungen, die am kommenden Freitag startet, groß. Es konnten heute 2184 Anrufe entgegengenommen und knapp 1400 Termine fürs Impfzentrum am Bertha-von-Suttner-Platz vergeben werden. Für die Eltern bedeutet das wohl erstmal: Geduld aufbringen.
Die Stadt setzt bei den Kinder-Impfungen auf eine verpflichtende Terminvergabe, damit formale Fragen schon vor Eintreffen im Impfzentrum geklärt werden können. So ist bei den Kinderimpfungen etwa die Einverständniserklärung beider Elternteile einzureichen, bei der Impfung selbst muss zudem eine erziehungsberechtigte Person vor Ort sein.
Bei der Terminvergabe über die städtische Hotline findet zudem keine Priorisierung statt: Vorerkrankte Kinder etwa mit Herzproblemen oder Asthma werden nicht bevorzugt behandelt.
Die städtische Hotline ist montags bis samstags von 8 bis 16 Uhr unter
0211-8999069
erreichbar.
Die wichtigsten neuen Coronaregeln in NRW im Überblick
(Coronaschutzverordnung tritt am 04.12.2021 in Kraft)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW (MAGS NRW) hat die wichtigsten Neuerungen der Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Wir stellen Sie hier online:
Kontaktbeschränkungen für ungeimpfte Menschen
Menschen, die weder vollständig geimpft noch genesen sind, dürfen sich bei privaten Zusammenkünften im öffentlichen und privaten Raum nur noch mit Angehörigen des eigenen Haushalts sowie höchstens zwei Personen eines weiteren Haushaltes treffen. Kinder unter 14 Jahren sind hiervon ausgenommen. Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gelten als ein Haushalt, auch wenn sie keinen gemeinsamen Wohnsitz haben.
Diese strenge Regelung greift auch dann, wenn ungeimpfte mit geimpften bzw. genesenen Personen zusammentreffen. Nur für private Zusammenkünfte, an denen ausschließlich Geimpfte oder Genesene teilnehmen, gilt die vorgenannte Kontaktbeschränkung nicht.
Private Zusammenkünfte in Hotspots
In Kreisen mit einer 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen über 350 müssen alle Kontakte reduziert werden. Deshalb gilt bei privaten Feiern und Zusammenkünften von Geimpften und Genesenen eine Teilnehmergrenze von 50 Personen in Innenräumen und 200 Personen im Außenbereich. Für nicht immunisierte Personen bleibt es bei den oben genannten deutlich strengeren Kontaktbeschränkungen; finden Feiern in Einrichtungen mit einer 2G-Regelung statt, können sie ohnehin nicht teilnehmen.
Schließung von Einrichtungen mit hohem Infektionsrisiko
Um die Ausbreitung des Virusgeschehens weiter einzudämmen, werden Clubs und Diskotheken als Einrichtungen mit besonders hohem Infektionsrisiko geschlossen. Dies erfolgt aufgrund der überregionalen Einzugsgebiete bewusst unabhängig von der lokalen Inzidenz mit Wirkung für das gesamte Land.
Kapazitätsbegrenzung für Großveranstaltungen
Überregionale Sport-, Kultur- und vergleichbare Großveranstaltungen werden deutlich eingeschränkt. Die Kapazitätsbegrenzung greift nun bereits ab 1.000 Zuschauenden. Darüber darf nur noch 30 Prozent der Kapazität genutzt werden. Alternativ kann auch auf 50 Prozent der Gesamtkapazität abgestellt werden. Allerdings gilt in beiden Varianten unabhängig von der Größe des Veranstaltungsorts: Es besteht eine absolute Obergrenze von maximal 5.000 Zuschauenden in Innenräumen und maximal 15.000 Zuschauenden im Freien. Für diese Veranstaltungen gelten weiterhin die 2G-Regel (vollständig geimpft oder genesen) sowie grundsätzlich die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske.
Ausweitung der 2G-Regeln für den Einzelhandel
Im Bereich von freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben die bestehenden 2G-Regelungen erhalten und werden auf den Einzelhandel erweitert. Zugang zu Geschäften haben demnach nur noch vollständig Geimpfte und Genesene. Davon ausgenommen sind Geschäfte des täglichen Bedarfs. Der Zugang wird von den Geschäften kontrolliert.
Weihnachtsmärkte bleiben unter 2G- und AHA-Regeln möglich
Ebenfalls unter der 2G-Regelung können auch Weihnachtsmärkte geöffnet bleiben. Weil im Freien die Ansteckungsgefahren geringer sind als zum Beispiel in der Innengastronomie, ist dies bei den aktuellen Inzidenzzahlen in Nordrhein-Westfalen – die immer noch sehr deutlich unter dem Bundesdurchschnitt liegen – nach wie vor vertretbar. Möglichst viel Abstand und je nach kommunaler Regelung eine Maskenpflicht sind aber wichtig, um verbleibende Infektionsrisiken auch hier möglichst zu minimieren.
Hochschulen
Um den Herausforderungen der aktuellen Pandemiesituation angemessen zu begegnen, hat die Landesregierung darüber hinaus eine neue Fassung der Corona-Epidemie-Hochschulverordnung erlassen. Diese gibt den Hochschulen je nach Infektionslage die Möglichkeit, den Anteil von Präsenzveranstaltungen innerhalb eines Studiengangs auf mindestens ein Viertel zu reduzieren. So können Hochschulen eigenständig, flexibel und angemessen auf die jeweilige Pandemiesituation vor Ort reagieren. Damit den Studierenden keine Nachteile entstehen, werden mit der neuen Verordnung Freiversuche und die Möglichkeit zum Rücktritt von Prüfungen wiedereingeführt, soweit die Hochschule nichts Anderes regelt.
Es ist das erklärte Ziel der Landesregierung, so viel Lehre in Präsenz anzubieten, wie möglich und verantwortbar ist. Wichtige Grundlagen hierfür sind die hohe Impfquote unter Studierenden, eine möglichst umfassende Kontrolle der 3-G-Nachweise und die allgemeinen und tragfähigen Infektionsschutzvorkehrungen an den Hochschulen.
Neue Coronaschutzverordnung tritt am 04.12.2021 in Kraft
(Änderungen sind gelb markiert)
Die neue Coronaschutzverordnung für Nordrhein-Westfalen tritt bereits am 04.12.2021. Was sich nun für NRW ändert, könnt Ihr an den gelb markierten Textstellen im pdf.-Dokument sehen. Hier könnt Ihr es beim Land NRW downloaden:
(Quelle: Coronaschutzverordnung NRW i.d.F. vom 24.11.2021)
(Grafik: WDR aktuell)
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW hat die aktualisierte Coronaschutzverordnung veröffentlicht. Die neue Fassung gilt ab 24.11.2021. Hier können Sie die aktuelle Verordnung als pdf. downloaden (Änderungen sind gelb markiert). Im Folgenden wird erklärt, was von nun an für Nordrhein-Westfalen gilt:
In welchen Kultur- und Freizeitbereichen gilt die 2G-Regel?
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind (2G-Regel). Darunter fallen Besuche von
Museen,
Ausstellungen,
Konzerten,
Theatern,
Kinos,
Tierparks,
zoologischen Gärten,
Freizeitparks,
Schwimmbädern,
Wellnesseinrichtungen
Sportveranstaltungen,
Weihnachtsmärkten und
Volksfesten
ebenso wie
touristische Übernachtungen oder
die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Wo gilt die 2G-plus-Regel?
Nur noch immunisierte Personen, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können (2G-plus-Regel) ist der Besuch gestattet von
Clubs,
Diskotheken,
Tanzveranstaltungen,
Karnevalsfeiern und
vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen.
Der negativen Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.
Gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Wann gilt die 3G-Regel?
Die 3G-Regel gilt immer für den Besuch von
Krankenhäusern
Alten- und Pflegeheimen
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe
Unterkünften für Geflüchtete sowie
stationären Einrichtungen der Sozialhilfe.
Auf welche Bereiche ist die 3G-Regel ausgeweitet worden?
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt.
Demnach ist der Zutritt zu
Versammlungen in Innenräumen,
Veranstaltungen der schulischen,
hochschulischen,
beruflichen oder berufsbezogenen Bildung,
Messen,
Kongressen und
Sitzungen kommunaler Gremien
nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet.
Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Welche Regeln gelten bei Veranstaltungen?
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden.
Bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze.
Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Wer kontrolliert und überprüft die Regelungen?
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Gelten die Regelungen auch für Kinder und Jugendliche bzw. Schülerinnen und Schüler?
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Können weitergehende Maßnahmen in Abhängigkeit von der Hospitalisierungsinzidenz und dem regionalen Infektionsgeschehen getroffen werden?
Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken.
Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden.
Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.
Was besagt die 7-Tage-Inzidenz?
Auch die bereits bekannte 7-Tage-Inzidenz der Neuinfektionen bleibt ein wichtiger Indikator. Steigt dieser Wert, bedeutet das, dass sich die Infektion schneller und breiter in der Bevölkerung ausbreitet.
Insbesondere die altersbezogenen Inzidenzen sind nach wie vor ein guter Maßstab dafür, in welchem Ausmaß vulnerable Bevölkerungsgruppen betroffen sind. Anhand der Inzidenz kann die Wirksamkeit von Corona-Schutzmaßnahmen relativ zeitnah abgelesen werden.
Zudem bleibt die 7-Tage-Inzidenz ein guter Indikator dafür, in welchem Maß eine Kontaktpersonennachverfolgung noch möglich ist.
Die 7-Tage-Inzidenz ist darüber hinaus ein wichtiger Frühindikator für das Geschehen in den Krankenhäusern.
Was ist die 7-Tage-Hospitalisierung?
Die 7-Tage-Hospitalisierung misst, wie viele infizierte Personen pro 100.000 Einwohner innerhalb der letzten sieben Tage ins Krankenhaus aufgenommen wurden. Sie ist damit ein Indikator für die Zahl der schweren Krankheitsverläufe und kann einen frühen Hinweis auf eine drohende Überlastung des Gesundheits- und Krankenhaussystems geben. Für den Hospitalisierungsindikator werden in Nordrhein-Westfalen zwei Werte ausgewiesen:
Der anhand der Vorgaben des RKIs berechnete Wert. Dieser beruht auf den Meldungen der Gesundheitsämter, die den bereits von ihnen gemeldeten Infektionsfällen nachträglich die namentlichen Einweisungsmeldungen aus den Krankenhäusern zuordnen. Dieser Wert ist vor allem bedeutsam, weil er bundesweit einheitlich errechnet wird und damit eine bundeseinheitliche Bewertung des Infektionsgeschehens ermöglicht. Allerdings erfordert der Wert eine Einzelfallbearbeitung jedes Infektionsfalles durch die Gesundheitsämter, die gerade in der aktuellen Belastungssituation manchmal erst nach einigen Arbeitstagen abgeschlossen ist.
Um zusätzlich einen aktuelleren Hinweis auf die Hospitalisierungen zu ermöglichen, wird zusätzlich der Hospitalisierungsindikator ausgewiesen, der sich unmittelbar aus den täglichen (nicht namentlichen) Gesamtmeldungen der Krankenhäuser über die Aufnahme von Covid-19-Patienten im Informationssystem Gefahrenabwehr NRW (IG NRW) ergibt. Dieser Wert ermöglicht eine sehr aktuelle Einschätzung, weicht aber naturgemäß von dem RKI-basierten Wert ab und wird am gleichen Meldetag jedenfalls in Perioden eines ansteigenden Infektionsgeschehens in der Regel höher liegen.
Wie wird der Anteil der COVID-Patienten an der Intensivkapazität gemessen?
Dieser Indikator bildet die Belastung der Intensivstationen ab und steht damit unmittelbar für das Risiko einer Überlastung dieser medizinischen Versorgungsstrukturen.
Der Anteil, mit dem Covid-19-Patientinnen und -Patienten die intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten auslasten, wird durch die Zahl der neu aufgenommenen Patienten bestimmt, sie ist aber auch abhängig von der Dauer der notwendigen Hospitalisierung (Liegezeit) und der (personellen) Aufwände bei der Behandlung.
Anhand des Grades der Auslastung der Intensivstationen können Schutzmaßnahmen vor allem so ausgerichtet werden, dass andere erforderliche medizinische Behandlungen (schwere Operationen etc.) nicht aufgrund einer Überlastung der Bettenkapazitäten verschoben werden müssen.
Die Berechnung erfolgt auf Basis der Daten aus dem Register der Fachgesellschaft der Intensivmediziner (DIVI) als Prozentanteil der Covid-19-Patienten auf den Intensivstationen an den betreibbaren Erwachsenen-Intensivbetten.
Auch hier ist durch den Rückgriff auf das DIVI-Register eine Vergleichbarkeit mit den Bundeswerten gegeben.
Gelten die allgemeinen Hygiene- und Infektionsschutzregeln weiterhin?
Und: Einrichtungen mit Besucher- oder Kundenverkehr sind verpflichtet, bestimmte Lüftungs- und Hygieneregeln umzusetzen.
Corona: Diese Regelungen gelten ab FR, 01.10.2021
Welche Corona-Regeln gelten in NRW? Was bedeutet die 3G-Regel? Wann und wo ist welcher Nachweis nötig? Wo gilt eine Maskenpflicht?
Wer in NRW Clubs und Diskotheken besuchen oder an einer privaten Hochzeitsfeier mit Tanz teilnehmen will, muss von Freitag an keinen PCR-Test mehr vorweisen. Stattdessen genügt ein höchstens sechs Stunden alter, offizieller Nachweis für einen negativen Schnelltest. Das ist eine von mehreren geänderten Regeln, die mit der neuen Corona-Schutzverordnung am 1. Oktober in Kraft treten. Welche wichtigen Corona-Regeln gelten sonst noch? Hier gibt es den Überblick:
In NRW gilt weiterhin die sogenannte 3G-Regel. Bedeutet: Es bleiben auch bei hohem Infektionsgeschehen alle Einrichtungen geöffnet und alle Veranstaltungen erlaubt. Trotzdem gibt es Fälle, in denen man sich als genesen, geimpft oder negativ getestet ausweisen muss - unter anderem beim Sport in Innenräumen, bei Friseuren, drinnen in Restaurants oder auch bei Großveranstaltungen im Freien. Die Tests sind jeweils 48 Stunden gültig, manchmal auch auch nur sechs Stunden. Die Regelungen im Detail:
Wo ist in NRW ein 3G-Nachweis nötig?
In folgenden Einrichtungen muss man sich als Geimpfter, Genesener oder Getesteter ausweisen. Für den Negativtest-Nachweis reicht ein offizieller Schnelltest, der höchstens 48 Stunden alt ist.
in Krankenhäusern,
in Alten- und Pflegeheimen,
in stationären Einrichtungen der Sozialhilfe,
in Sammelunterkünften für Flüchtlinge,
in besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe,
bei Veranstaltungen in Innenräumen,
bei Sport, Wellnessangeboten und Ähnlichem in Innenräumen,
in der Innengastronomie, außer bei der Abholung von Speisen,
in Betriebskantinen und Schulmensen,
bei körpernahen Dienstleistungen wie Friseur, Kosmetik, Körperpflege (aber nicht bei medizinischen und pflegerischen Diensten),
bei Beherbergungen (Testnachweis bei Anreise und dann alle vier Tage),
bei touristischen Busreisen,
bei Kinder-, Jugend- und Familienerholungsfahrten,
bei Großveranstaltungen im Freien ab 2.500 Besuchern oder Teilnehmern.
Wo ist ein höchstens sechs Stunden alter Schnelltest nötig?
Auch dort, wo es ein besonders hohes Risiko für Corona-Mehrfachansteckungen gibt, muss man sich als Genesener, Geimpfter oder Getesteter ausweisen. Allerdings müssen getestete dann entweder einen PCR-Test vorweisen oder einen höchstens sechs Stunden alten Schnelltest. Das gilt in diesen Situationen:
in Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen,
bei Tanzveranstaltungen einschließlich privaten Feiern mit Tanz (zum Beispiel Hochzeitsfeiern und Geburtstagsfeiern mit Tanz),
in Bordellen, Prostitutionsstätten, Swingerclubs und ähnlichen Einrichtungen sowie auch an anderen Orten bei der Erbringung und Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Wo ist kein 3G-Nachweis nötig?
Unabhängig von der Sieben-Tage-Inzidenz muss man vielerorts keinen Nachweis erbringen, dass man genesen, getestet oder geimpft ist. Das gilt grundsätzlich für viele dauerhafte Einrichtungen, also unter anderem hier:
beim Einkaufen, egal in welchen Geschäften,
in Museen, Bibliotheken, Zoologischen Gärten und so weiter;
bei öffentlichen Wahlen;
bei Gerichtsverhandlungen;
bei Angeboten der medizinischen Versorgung wie Impfangeboten, Blutspendeterminen und Ähnlichem.
Wann und wo gilt in NRW eine Maskenpflicht?
Vielerorts in NRW gilt weiterhin eine Maskenpflicht. Insbesondere an diesen Orten muss eine OP-Maske oder höherwertige Maske (z. B.FFP2) getragen werden:
in Bussen und Bahnen,
in Taxen, Flugzeugen und drinnen auf Schiffen,
in allen sonstigen Innenräumen, sofern sie Besuchern und Kunden zugänglich sind - außer in Clubs, Diskos und bei privaten Feiern mit Tanz.
Welche Nachweis-Pflicht gilt für Arbeitnehmer?
Nicht geimpfte oder genesene Arbeitnehmer müssen nach fünf Urlaubstagen oder freien Tagen einen Negativtest nachweisen, wenn sie in ihren Betrieb zurückkehren. Dafür reicht ein offizieller Schnelltest oder auch ein offizieller Beschäftigtentest. Details dazu sind in der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung geregelt, die sich hier herunterladen lässt:
Die Inzidenzstufen in NRW sind vorerst Geschichte. Die neue Coronaschutzverordnung, kennt nur noch einen Grenzwert: eine Inzidenz von 35. Ab dann sollen die 3G-Regeln (geimpft, genesen, getestet) einheitlich in Innenbereichen (Events, Sport, Gastronomie, körpernahe Dienstleistungen, Beherbergung) greifen.
In Clubs, Diskotheken und ähnlichen Einrichtungen muss allerdings ein negativer PCR-Test vorgelegt werden, ein Antigen-Schnelltest ist nicht ausreichend. Gleiches gilt bei sexuellen Dienstleistungen.
Schulpflichtige Kinder und Jugendliche müssen sich nicht mehr auf das Coronavirus testen lassen. Sie gelten aufgrund der zwei wöchentlich stattfindenden Tests an den Schulen als getestet. Als Nachweis dafür gilt der Schülerausweis. Kinder bis zum Schuleintritt sind ohne getestet zu sein, getesteten Personen gleichgestellt.
Die 3G-Regel gilt grundsätzlich immer, nicht nur ab einer Inzidenz von 35 in:
Krankenhäusern,
Alten- und Pflegeheimen,
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe,
Unterkünften für Geflüchtete,
stationären Einrichtungen der Sozialhilfe.
Die Verordnung sieht aufgrund des Impffortschritts keine Schließungen von Einrichtungen oder Verbote von Angeboten ab einem bestimmten Inzidenzwert vor.
Neue Öffnungsregelungen in drei Stufen ab kommenden Freitag
(Aktualisierte Coronaschutzverordnung NRW tritt am 28.05.2021 in Kraft)
Hinweis: Tabellen-Grafik lässt sich anklicken und dann "vergrößern" (Cursor +).
Corona-Update: Lockerungen ab Samstag, 15.05.2021
(gültig, wenn 7-Tage-Inzidenz-Wert fünf Werktage unter 100 liegt)
Laut RP-online wurde die Coronaschutzverordnung NRW (Änderungen sind gelb markiert) aktualisiert. Ab kommenden Samstag, 15.05.2021 gelten Lockerungen in vielen Bereichen. Möglich werden die Lockerungen, weil der 7-Tage-Inzidenz-Wert zuletzt an fünf Werktagen unter 100 gelegen hat:
GASTRONOMIE: Eingeschränkte Öffnungen der Außengastronomie werden wieder erlaubt, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf Werktagen unter 100 Neuinfektionen gerechnet auf 100 000 Einwohner liegt. Dies traf am Mittwoch laut Pinkwart auf sieben Kreise in NRW zu. Voraussetzung sei eine verminderte Gästezahl. „Zugang haben Getestete, Geimpfte und Genesene.“ Innenbereiche dürften entsprechend ab einer Inzidenz unter 50 wieder geöffnet werden.
HOTELS: Für private Gäste dürfen Hotels unter Auflagen bei einer stabilen Wocheninzidenz unter 100 wieder öffnen - also, wenn der Wert in der Kommune an mindestens fünf Tagen darunter liegt. Die Erlaubnis ist aber auf maximal 60 Prozent der Hotelkapazitäten begrenzt, jedenfalls solange bis die Inzidenz unter 50 fällt. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) begrüßte die Perspektiven, forderte aber eine einfache und unbürokratische Kontrolle. Es müsse ausreichen, wenn ein Gast ein Dokument vorzeige. „Weitere Prüfungen oder gar eine Dokumentation der Zutrittsberechtigung“ seien den Wirten nicht zuzumuten, sagte Haakon Herbst, Regionalpräsident im Dehoga NRW.
Geimpfte und Genesene werden mit Getesteten gleichgestellt
Aktualisierte Coronaschutzverordnung gilt ab 03.05.2021
Wie RP-online berichtet, wird die Coronaschutzverordnung geändert und geimpfte und genesene Personen mit Getesteten gleichgestellt (Änderungen im Gesetzestext gelb markiert). Diese Neuregelung gilt ab 03.05.2021. Weiter heißt es:
Die Immunisierung und somit Befreiung von der Testpflicht kann der Landesregierung zufolge nachgewiesen werden durch:
den Nachweis einer vor mindestens 14 Tagen abgeschlossenen vollständigen Impfung gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
den Nachweis eines positiven Testergebnisses, das auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) beruht und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt,
den Nachweis eines positiven Testergebnisses nach Nummer 2 in Verbindung mit dem Nachweis der mindestens 14 Tage zurückliegenden Verabreichung mindestens einer Impfstoffdosis gegen COVID-19 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff.
Corona-Update 22.04.2021: Bundesnotbremse gilt ab Freitag
Welche Änderungen gibt es?
Nachdem der Bundespräsident das Gesetz heute unterzeichnet hat, tritt die Bundesnotbremse in Kraft und gilt ab Freitag. Wie der Spiegel berichtet, gibt es nun folgende Änderungen:
Die Bundesnotbremse sieht einen Schwellenwert von 165 vor. Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen diesen Wert, so ist ab dem übernächsten Tag Distanzunterricht in Schulen, Berufsschulen, Hochschulen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnlichen Einrichtungen angesagt. Präsenzunterricht ist verboten.
Ausnahmen sind jedoch für Abschlussklassen und Förderschulen möglich.
Die Bremse gilt auch für Kitas, die Länder können aber Notbetreuung ermöglichen. Die Schulbremse tritt außer Kraft, wenn die Sieben-Tage-Inzidenz an fünf aufeinanderfolgenden Tagen den Schwellenwert von 165 wieder unterschreitet.
Ab einer Inzidenz von 100, also 100 Neuinfizierten pro 100.000 Einwohner, wird Wechselunterricht ab dem übernächsten Tag Pflicht.
Zusätzlich ist vorgeschrieben, dass sich Schülerinnen und Schüler zweimal pro Woche selbst testen. Nur wer ein negatives Testergebnis vorlegen kann, darf am Präsenzunterricht teilnehmen.
Corona-Update 15.04.2021: Düsseldorf zieht Notbremse am Montag - Testoption läuft aus
Wie RP-online meldet, tritt ab kommenden Montag, 19.04.2021, die Notbremse der Coronaschutzverordnung NRW in Kraft. Die vorher beschlossene Testoption läuft aus. Hintergrund der nun gezogenen Notbremse sind die hohen Inzidenzzahlen und die hohe Auslastung der Intensivstationen. Auch eine Ausgangssperre könnte in Düsseldorf noch angeordnet werden.
Da die Testoption nicht verlängert wird, werden - Stand jetzt - Geschäfte und Museen in der nächsten Woche wieder schließen, dürfen aber einen Abholservice (Click & Collect) anbieten.
Corona-Update 14.04.2021: Keine Notbremse - stattdessen Testoption
Wie rp-online meldet, gilt in Düsseldorf diese Woche statt der Corona-Notbremse die Testoption.
Auf wen bezieht sich die Testpflicht bei den körpernahen Dienstleistungen? Für den Friseurbesuch benötigt man laut Auskunft der Stadt keinen tagesaktuellen negativen Schnelltest. Die Corona-Notbremse nimmt Friseurdienstleistungen ausdrücklich auch für den Fall aus, dass die Inzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 100 liegt. Für den Besuch bei der Kosmetikerin oder beim Barbier benötigt man aber den Schnelltest.
Müssen auch Geimpfte einen Schnelltest machen? Ja. Nach aktueller CSV müssen sich auch Personen testen lassen, die mit der Zweitimpfung den vollen Schutz haben, wenn sie bestimmte Angebote nutzen wollen. Ob das Virus nicht trotz der Impfung übertragen werden kann, ist noch nicht ganz klar, heißt es dazu vom NRW-Gesundheitsministerium. Die Prüfung dieser Frage dauert noch an – erst dann könne eventuell die Corona-Schutzverordnung geändert werden.
Sollte man mit Symptomen einen Schnelltest machen? Nein, wer Krankheitssymptome hat oder den Verdacht hegt, sich mit Corona infiziert zu haben, soll sich an Hausärztin oder Hausarzt wenden. Darauf weist die Stadt Düsseldorf hin. Möglich ist auch ein Anruf bei der Corona-Hotline unter der Rufnummer 0211-8996090. Dort wird nach einem Schema abgefragt, ob ein Test durchgeführt werden sollte und ein Termin zur Testung an einer städtischen Testeinrichtung oder durch den mobilen Dienst vereinbart.
Der Test darf nicht älter sein als 24 Stunden. Wie lange darf man ihn anwenden? Die Bescheinigung kann innerhalb von 24 Stunden beliebig oft in Geschäften, Museen etc. vorgezeigt werden.
Wie unterscheide ich ein seriöses von einem unseriösen Testzentrum? Die Stadt hat 288 Teststellen zertifiziert, die alle Voraussetzungen erfüllen, und nennt viele von ihnen auf ihrer Internetseite. Darüber hinaus können niedergelassene Ärzte testen. Es gibt auch zertifizierte Selbsttests, jedoch fehlt es hier an der notwendigen Bescheinigung.
Corona-Update 26.03.2021: Ab sofort Impfungen für Vorerkrankte möglich
(Ärztliches Attest für die Priosierungsgruppe 2 erforderlich)
Wie rp-online meldet, können Vorerkrankte ab sofort geimpft werden. Hierfür nötig ist allerdings ein ärztliches Attest für die Priorisierungsgruppe 2.
"Was ändert sich für chronisch Kranke?
Das Gesundheitsministerium erlaubt den Impfzentren ab sofort, die Impfverordnung flexibler auszulegen. Konkret: Kontingente, die die Zentren nicht für die Älteren und die verschiedenen Berufsgruppen (Lehrer, Erzieher, Polizisten) benötigen, können sie nun an andere Berechtigte der Priorisierungsgruppe 2 vergeben. „Vordringlich sind Impfangebote für Personen mit Vorerkrankungen zu schaffen“, mahnte das Ministerium. Die Betroffenen müssen dazu ein ärztliches Attest vorlegen, wonach sie mit ihrer Erkrankung zur Priorisierungsgruppe 2 gehören.
Welche Vorerkrankungen berechtigen zum Impfen?
Dazu zählen Organtransplantation, eine akute Krebsbehandlung, Diabetes, chronische Nieren-, Leber- und Lungenerkrankungen, Demenz, Mukoviszidose. Auch fettleibige Menschen mit einem Body-Mass-Index über 40 gehören zu dieser Gruppe. Hintergrund der Lockerung ist, dass manche Impfzentren an manchen Tagen Dosen übrig haben, die sie bisher einlagern mussten. „Die Kommunen haben die Beinfreiheit, vorhandene Impfkapazitäten auch zu nutzen, wir wollen Strecke machen“, sagte NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann (CDU).
Wie bekommen Vorerkrankte einen Termin?
Das zu organisieren, ist Aufgabe der Kommunen. Sofern ein Impfzentrum ein Zusatzangebot für Vorerkrankte einrichte, „werden die Kreise und kreisfreien Städte hierzu in geeigneter Weise im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit aufmerksam machen“, erklärte das Ministerium.
Was ist mit den Kontaktpersonen von Schwangeren?
Laut der Impfverordnung dürfen je zwei Kontaktpersonen von Schwangeren sich impfen lassen, auch sie zählen zur Priorisierungsgruppe 2. Impfzentren dürfen nicht vollständig genutzte Kontingente nun auch an sie vergeben. Auch hier ist für die die Organisation und Terminvergabe die Kommune zuständig.
Wann startet das Impfen in den Hausarzt-Praxen?
Am 6. April startet bundesweit das Impfen in 50.000 Hausarzt-Praxen, allerdings nur mit kleinen Mengen. Zunächst werden nur 20 Dosen pro Woche und Praxis zur Verfügung stehen. Die Ärzte sollen die chronisch Kranken unter ihren Patienten ansprechen und gezielt einladen.
Kann man sich den Impfstoff aussuchen?
Nein, das ist weiterhin nicht möglich. Der neue Erlass stellt aber klar, dass man durch ein ärztliches Zeugnis die Unverträglichkeit für einen bestimmten Impfstoff nachweisen und dann auch einen anderen bekommen kann. Allerdings muss man dann womöglich länger auf einen Impftermin warten. Hintergrund ist, dass viele Astrazeneca nicht wollten. Inzwischen leert sich aber auch hier das Lager."
Corona-Update 24.03.2021: Regelung zur Osterruhe nach massiver Kritik zurückgenommen
Alle weiteren Corona-Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit
Der Spiegel meldet, dass die Bundeskanzlerin die Regelungen zur Osterruhe nach massiver Kritik zurückgenommen hat. Sie werde die Bevölkerung um 12.30 Uhr in einem Statement informieren. Dies ist mittlerweile geschehen. Sie bittet die Bevölkerung um Verzeihung, entschuldigt sich für ihren Fehler und übernehme dafür die Verantwortung. Alle weiteren Corona-Beschlüsse behalten ihre Gültigkeit.
(Quelle: spiegel.de)
Corona-Update: Bund-Länder-Beschluss zur Videokonferenz am 22.03.2021
Regeln gelten weiter bis zum 18. April - Ostern gilt das Prinzip: "Wir bleiben zu Hause"
"Die bisherigen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie werden bis zum 18. April verlängert. Über Ostern soll es eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte geben. Grund dafür sind die stark gestiegenen Infektionszahlen wegen der nun in Deutschland vorherrschenden Virusvariante B.1.1.7. Hier die Ergebnisse des Bund-Länder-Gesprächs:
Kontaktbeschränkungen:
Die Verlängerung der bisher bestehenden Kontaktbeschränkungenbis zum 18. April heißt konkret: Private Treffen sind mit maximal fünf Personen aus zwei Haushalten möglich, wobei Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt werden. Beim Einkaufen und im ÖPNV müssen OP-Masken oder Masken der Standards KN95 oder FFP2 getragen werden. Arbeitgeber müssen Beschäftigten Homeoffice ermöglichen - überall dort, wo es möglich ist. Auf private Reisen und Besuche, die nicht notwendig sind, soll verzichtet werden.
Notbremse konsequent umsetzen:
Bund und Länder waren sich einig: Die kürzlich vereinbarte „Notbremse“ bei gestiegenen Infektionszahlen muss konsequent umgesetzt werden, um dem Infektionsgeschehen Einhalt zu gebieten. Das bedeutet: Steigt die 7-Tage-Inzidenz in einem Bundesland oder einer Region an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf über 100, treten die strengeren Kontaktbeschränkungen in Kraft, die bis zum 7. März galten. Damit müssen sich private Kontakte wieder auf eine Person außerhalb des eigenen Hausstandes beschränken, allerdings werden Kinder bis 14 Jahre nicht mitgezählt. Auch Öffnungen des Einzelhandels, von Museen, Zoos oder Sportanlagen müssen wieder rückgängig gemacht werden.
Gründonnerstag und Ostersamstag als Ruhetage: [Update 24.03.21: diese Regelung wurde gestrichen!]
Bund und Länder wollen die Ostertage nutzen, um durch eine mehrtägige, sehr weitgehende Reduzierung aller Kontakte das exponentielle Wachstum der dritten Welle zu durchbrechen. Deshalb sollen Gründonnerstag, 1. April 2021, und Ostersamstag, 3. April 2021, Ruhetage mit weitgehenden Kontaktbeschränkungen werden. Damit gilt über Ostern an fünf zusammenhängenden Tagen das Prinzip „Wir bleiben zu Hause“. Private Zusammenkünfte sind in dieser Zeit im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit einem weiteren Haushalt möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten als ein Haushalt. Ansammlungen im öffentlichen Raum werden grundsätzlich untersagt und Außengastronomie wird während der fünf Tage geschlossen.
Weitere Bund-Länder-Beschlüsse:
Auf Reisen verzichten: Es gilt weiterhin der Appell, auf nicht zwingende notwendige Reisen zu verzichten – auch über die Osterfeiertage.
Flächendeckende Tests in Schulen und Kitas: Die Testungen von Beschäftigten in Schulen und Kitas und von Schülerinnen und Schülern werden weiter ausgebaut. Ziel sind zwei Testungen pro Woche.
Testangebote in Betrieben: Unternehmen sollen nach wie vor – wo möglich – Homeoffice ermöglichen. Wo dies nicht möglich ist, sollen sie den in Präsenz Beschäftigten regelmäßige Testangebote machen.
Besuchsmöglichkeiten in Pflegeheimen erweitern: Mit den weitreichenden Impfungen in Alten- und Pflegeeinrichtungen können unter anderem Besuchsmöglichkeiten erweitert werden, bei konsequenter Umsetzung von Hygiene- und Testkonzepten.
Modellprojekte ermöglichen: In den Ländern und einzelnen Regionen sollen zeitlich befristete Modellprojekte möglich sein – mit strengen Schutzmaßnahmen und einem Testkonzept –, um einzelne Bereiche des öffentlichen Lebens zu öffnen."
KONKRET: Die Öffnungsregelungen ausgerichtet an Inzidenzwerten (gültig ab 08.03.2021)
Beispiel Düsseldorf: 05. März 2021
(Quelle Grafiken: RP-online)
Was nun in NRW gilt (RP-online: 05.03.2021)
Maskenpflicht: Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske wird ausgeweitet. Sie gilt nun auch für Museen und Kunstaustellungen, auf Präsenz-Bildungsveranstaltungen in geschlossenen Räumen oder bei der Erbringung von körpernahen Handwerks- und Dienstleistungen. Als Grundregel gilt: In geschlossenen Rahmen mit Publikumsverkehr sind höherwertige Masken zu tragen. Im Außenbereich reichen Alltagsmasken.
Handel: Schreibwarengeschäfte, Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dürfen ab dem 8. März unter den gleichen Bedingungen öffnen, wie die bereits derzeit geöffneten Geschäfte: Nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter (für Verkaufsflächen über 800 qm gilt ein Kunde pro zwanzig Quadratmeter). Alle weiteren Verkaufsstellen des Einzelhandels dürfen nun Termin-Shopping („Click & Meet“) anbieten, aber nur mit einem Kunden pro 40 Quadratmeter. Eine vorherige Terminbuchung und eine zeitliche Begrenzung des Aufenthalts sind dabei zwingend notwendig.
Kultur und Freizeitstätten: Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlössern, Burgen, Gedenkstätten und ähnlichen Einrichtungen dürfen mit vorheriger Terminbuchung und bei sichergestellter Rückverfolgbarkeit öffnen. Die Anzahl von gleichzeitig anwesender Besucher in geschlossenen Räumen darf eine Person pro 20 Quadratmeter nicht übersteigen. Gleiches gilt für den Betrieb von Zoologischen Gärten und Tierparks. Im Außenbereich gibt es aber keine Vorgabe zu den zulässigen Personen je Quadratmeter.
Sport: Auf Sportanlagen unter freiem Himmel ist Sport wie bisher alleine, zu zweit oder innerhalb des eigenen Hausstandes zulässig und zusätzlich nun mit höchstens fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen. Auch Gruppen von höchstens 20 Kindern im Alter bis einschließlich 14 Jahren mit bis zu zwei Ausbildungs- oder Aufsichtspersonen dürfen gemeinsam unter freiem Himmel Sport treiben.
Dienstleistungen: Alle körpernahen Dienstleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann, sind bei Einhaltung der Hygienevorgaben wieder zulässig. Wenn der Kunde dabei keine Maske tragen kann (z.B. Gesichtskosmetik), ist ein tagesaktuelles negatives Testergebnis des Kunden und eine regelmäßige Testung der Beschäftigten erforderlich.
Bund-Länder-Beschluss vom 03. März 2021: 5 Öffnungsschritte
(Quelle Grafik: Bundesregierung)
Corona-Update: 04.03.2021 - Der Lockdown wird bis zum 28. März verlängert
Erste Lockerungen ab 8. März in fünf Öffnungsschritten
Der SPIEGEL hat in seinem Artikel die von der Bund-Länder-Konferenz beschlossenen Lockerungen in fünf Öffnungsschriten ab dem 8. März veröffentlicht. Dort heißt es u.a.:
Erster Öffnungsschritt: Private Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten Die Möglichkeit zu privaten Zusammenkünften mit Freunden, Verwandten und Bekannten werden erweitert: Treffen zwischen dem eigenen Haushalt und einem weiteren Haushalt sind möglich, jedoch auf maximal fünf Personen beschränkt. Kinder bis 14 Jahre werden dabei nicht mitgezählt. Paare gelten dabei als Hausstand. In Regionen mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 Neuinfektionen können private Zusammenkünfte auf den eigenen und zwei weitere Haushalte mit zusammen zehn Personen ausgeweitet werden. Auch hier sind Kinder bis 14 Jahren ausgenommen.
Zweiter Öffnungsschritt: Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte - Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen mit Testung In einem zweiten Öffnungsschritt werden im öffentlichen Bereich Buchhandlungen, Blumengeschäfte und Gartenmärkte dem Einzelhandel des täglichen Bedarfs zugerechnet. Demnach dürfen sie bei entsprechenden Hygienekonzepten und Begrenzungen von Kundinnen und Kunden wieder öffnen. Das gilt auch für Dienstleistungsbetriebe sowie Fahr- und Flugschulen. Für die Dienstleistungen wird jedoch ein Testkonzept vorausgesetzt.
Dritter Öffnungsschritt: Einzelhandel, Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten und kontaktfreier Sport im Freien Länder mit einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern können die Öffnung des Einzelhandels veranlassen. Demnach werden die zugelassenen Kundenzahlen an die Größe der Verkaufsfläche angepasst. Zudem dürfen dann auch Museen, Galerien, zoologische und botanische Gärten sowie Gedenkstätten wieder öffnen. Auch kontaktfreier Sportdarf in Gruppen mit bis zu zehn Personen wieder im Freien stattfinden. Eingeschränkte Öffnungen kann es jedoch bereits bei sinkenden oder stabilen Inzidenzwerten von weniger als 100 geben. Dann können Bundesländer den Einzelhandel mit vorheriger Terminvergabe öffnen. Terminbuchungen samt Kontaktnachverfolgung sind dann auch bei Museen, Galerien, zoologischen und botanischen Gärten sowie Gedenkstätten vorgesehen. Sport in Gruppen von bis zu zehn Personen dürfen bei einer Inzidenz von mehr als 100 nur Kinder bis 14 Jahren im Freien betreiben.
Vierter Öffnungsschritt: Außengastronomie, Kinos, Theater sowie Konzerthäuser, Opernhäuser und kontaktfreier Sport drinnen sowie Kontaktsport draußen In einem vierten Öffnungsschrittstellt die Politik in Aussicht, die Außengastronomie, Kinos, Theater sowie Konzert- und Opernhäuser zu öffnen. Dafür muss die Sieben-Tage-Inzidenz 14 Tage nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts stabil bei weniger als 50 Neuinfektionen liegen. Dann wäre auch wieder kontaktfreier Sportdrinnen und Kontaktsport draußen erlaubt. Bleibt oder sinkt die Sieben-Tage-Inzidenz unter die Marke von 100 Neuinfektionen, darf 14 Tage nach dem dritten Öffnungsschritt die Außengastronomie mit vorheriger Terminbuchung, Dokumentation und Kontaktnachverfolgung öffnen. Bei Tischen mit Personen aus mehreren Hausständen ist ein tagesaktueller Test erforderlich. Die Testpflicht gilt in diesem Fall auch für Kulturbetriebe und den Sport.
Fünfter Öffnungsschritt: Freizeitveranstaltungen und Kontaktsport Innenbereich In einem fünften Öffnungsschritt können Freizeitveranstaltungen mit bis zu 50 Teilnehmerinnen und Teilnehmern im Außenbereich sowie Kontaktsport in Innenräumen erlaubt werden. Dafür muss die Sieben-Tage-Inzidenz jedoch 14 Tage lang nach dem Inkrafttreten des dritten Öffnungsschritts stabil bei weniger als 50 Neuinfektionen bleiben. Steigt die Sieben-Tage-Inzidenz wiederum an drei aufeinanderfolgenden Tagen auf mehr als 50 Neuinfektionen, treten die nachfolgenden Regelungen in Kraft. Besteht in dem Land oder der Region eine stabile oder sinkende Sieben-Tage-Inzidenz von unter 100 Neuinfektionen, darf der Einzelhandel mit einer Begrenzung der Anzahl von Kundinnen und Kunden wieder öffnen. Das schließt auch kontaktfreien Sport im Innenbereich und Kontaktsport im Außenbereich ohne Testerfordernis ein.
Homeoffice-Regelung bis 30. April verlängert: Am Arbeitsplatzsollen weiterhin Kontakte reduziert werden. Deswegen wird die Verordnung zum Arbeiten im Homeoffice bis zum 30. April verlängert. Sofern die Tätigkeiten es zulassen, müssen es Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ihren Beschäftigten demnach ermöglichen, von zu Hause aus zu arbeiten."
(Quelle: Spiegel)
Zur aktuellen Coronaschutzverordnung NRW [noch nicht veröffentlicht]
Corona-Update: 10.02.2021
Die neuen Bund-Länder-Beschlüsse
(Quelle: Bundesregierung)
Die seit 16. Dezember geltenden zusätzlichen Maßnahmen wurden ebenfalls verlängert. So sind Teile des Einzelhandels weiter geschlossen. Friseursalons können unter Auflagen ab dem 1. März wieder öffnen.
Weitere Öffnungsschritte können bei einer stabilen 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner durch die Länder erfolgen. Dies betrifft den Einzelhandel, Museen und Galerien sowie noch geschlossene körpernahe Dienstleistungsbetriebe.
Über die schrittweise Rückkehr zum Präsenzunterricht an Schulen und zur Ausweitung des Kitaangebots entscheiden die Länder im Rahmen ihrer Kultushoheit.
In Landkreisen und Ländern mit hohen Inzidenzen werden die Länder weiterhin über die allgemeinen Regeln hinausgehende umfangreiche lokale und regionale Maßnahmen nach dem Infektionsschutzgesetz ergreifen.
Die Coronaschutzverordnung des Landes NRW vom 07.01.2021 wird entsprechend den Bund-Länder-Beschlüssen zur Corona-Pandemie (siehe unten) aktualisiert und tritt ab 25.01.2021 in Kraft.
Update 19.01.2021:
Die wichtigsten Bund-Länder-Beschlüsse zur Corona-Pandemie:
Der Shutdown wird bis zum 14. Februar 2021 verlängert.
Bis dahin bleiben auch Schulen und KiTas geschlossen und die Präsenzpflicht aufgehoben.
Im ÖPNV und in Geschäften sind künftig nur noch medizinische Masken (FFP-Masken, KN95/N95-Masken und OP-Masken) erlaubt.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollen Angestellten mehr Möglichkeiten zum Homeoffice bieten.
Die Landesregierung NRW hat die Coronaschutzverordnung aktualisiert. Es werden die zuvor von Bund und Ländern getroffenen Vereinbarungen in NRW umgesetzt. Mit einem Zusatz bei Kontaktbeschränkungen und Ausnahmen zur 15-Kilometerregel:
Zusatz Kontaktbeschränkung: Personen eines Hausstandes dürfen sich mit höchstens einer Person aus einem anderen Hausstand treffen - [Zusatz:] „die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann“.
Ausnahmen 15-Kilometerregel: Reisen und Fahrten im Freizeitzusammenhang über einen Umkreis von 15 Kilometern um den Wohnort hinaus werden untersagt. Berufliche Fahrten, Arztbesuche, Besuche von pflegebedürftigen Verwandten und Fahrten zu geöffneten Einrichtungen des täglichen Bedarfs bleiben auch im Anwendungsfall dieser Regelung zulässig.
(Quelle: WZ, 08.01.2021)
Update 05.01.2021:
Aktuelle Regeln zu Corona für den Zeitraum 16.12.2020 - 10.01.2021:
Ansammlungen vermeiden - Kontaktbeschränkungen
Es gilt die Coronaschutzverordnung des Landes NRW. Treffen sind nur noch mit Personen aus dem eigenen und höchstens einem weiteren Haushalt gestattet. Es dürfen sich insgesamt höchstens 5 Personen treffen, wobei Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt werden.
Weihnachtszeit und Sylvester: Im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 dürfen sich im engsten Familien- oder Freundeskreis höchstens insgesamt zehn Personen treffen. Auch hier werden Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren bei der Berechnung der Personenzahl nicht mitgezählt. Für öffentliche oder private Veranstaltungen (siehe unten) können abweichende Regeln gelten.
Veranstaltungen: Veranstaltungen und Versammlungen sind mit wenigen Ausnahmen bis zum 20. Dezember 2020 untersagt.
Amt für Migration und Integration geschlossen: Das Amt für Migration und Integration bleibt vom 16. Dezember bis zum 10. Januar für den Besucherverkehr geschlossen. Ersatztermine werden den Kundinnen und Kunden postalisch mitgeteilt. Termine zur Einbürgerung - Aushändigung der Einbürgerungsurkunde - werden noch bis Donnerstag, 17. Dezember, stattfinden. Beratungsgespräche zu Einbürgerung werden telefonisch durchgeführt.
Für befristete Aufenthaltstitel von Ausländerinnen und Ausländern, die zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 10. Januar 2021 ablaufen, wird die Fortgeltungsfiktion nach Paragraph 81 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz von Amts wegen angeordnet. Das heißt, die befristeten Aufenthaltstitel behalten ihre Gültigkeit bis zur Entscheidung der Kommunalen Ausländerbehörde.
Darüber hinaus wird die Geltungsdauer von Aufenthaltsgestattungen, welche zwischen dem 16. Dezember 2020 und dem 10. Januar 2021 ablaufen, für Ausländerinnen und Ausländer mit Hauptwohnsitz in Düsseldorf, von Amts wegen bis einschließlich zum 31. März 2021 verlängert.
Die Kundinnen und Kunden des Amtes für Migration und Integration können den Service Point des Amtes für Migration und Integration weiterhin unter folgender Email-Adresse erreichen: servicepointamt54@duesseldorf.de
Zudem richtet der Service Point ab dem 16. Dezember eine Hotline für Notfälle unter der Rufnummer 0211-8921020 ein. Ein Notfall liegt erst dann vor, wenn Kundinnen und Kunden nachgewiesenermaßen ein unaufschiebbares Anliegen haben, das wirtschaftlich oder humanitär begründet ist. Dies trifft zum Beispiel auf eine unaufschiebbare Auslandsreise zu. Das Vorliegen eines Notfalls sollen die Kundinnen und Kunden mit aussagekräftigen Dokumenten nachweisen. In Frage hierfür kommen zum Beispiel Flugtickets, Verlustanzeigen bei der Polizei, Hotelbuchungen, Bestätigungen des Arbeitgebers oder eines Geschäftskunden über die Reise, Sterbeurkunden, ärztliche Atteste.
Auch das Kommunale Integrationszentrum wird Beratungen telefonisch und per Videogespräche durchführen (0211 892-4061).
Die Betreuung in den Unterkünften der Bereiche Obdach und Asyl wird gewährleistet, ebenso wirtschaftliche Hilfen/Leistungen. Darüber hinaus werden Notfalltelefonnummern und Bereitschaftstelefon analog der üblichen Feiertagsregelungen geschaltet.
Von 14. bis 18. Dezember 2020 gilt: Die Schulen bleiben geöffnet, die Präsenzpflicht ist aufgehoben, die Schulpflicht besteht weiterhin und der Unterricht findet bis einschließlich Freitag, den 18. Dezember 2020 statt. Für die Klassen 1-7 ist den Eltern die Entscheidung über die Teilnahme ihrer Kinder am Präsenzunterricht in den Schulen freigestellt.
Ab Klasse 8 erfolgt der Unterricht grundsätzlich in Distanz. Schülerinnen und Schüler mit besonderem Unterstützungsbedarf werden auch in den Jahrgangsstufen 8 und darüber ein Angebot für den Unterricht in Präsenz in den Förderschulen erhalten.
Die Tage 21. und 22. Dezember 2020 sowie 7. und 8. Januar 2021 sind unterrichtsfrei.
Regelung für den Betrieb von KiTa-Einrichtungen
Das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen gibt bekannt:
Für den Zeitraum vom 14. Dezember 2020 bis zum 10. Januar 2021 gelten daher folgende Hinweise für die Kindertagesbetreuung:
Die geplanten Schließzeiten werden umgesetzt.
Die Angebote der Kindertagesbetreuung werden darüber hinaus nicht geschlossen, d.h. es wird kein Betretungsverbot (wie im Frühjahr) ausgesprochen.
Die Betreuungsgarantie gilt: Kinder, für die der Besuch in ihrem Kindertagesbetreuungsangebot unverzichtbar ist, bekommen ein Betreuungsangebot. Wenn Eltern Hilfe und eine Betreuung brauchen, bekommen sie diese. Das gilt ausdrücklich auch für private Gründe. Kein Kind soll durch diesen Lockdown Schaden nehmen. Suchen Sie den vertrauensvollen Kontakt zu Ihrer Kita oder Kindertagespflegeperson.
Der Betrieb soll vom 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 aber auf ein Minimum reduziert werden. Es geht daher der dringende Appell an alle Eltern, dieses Angebot nur zu nutzen, wenn es absolut notwendig ist. Die Weihnachtszeit und die Zeit zwischen den Jahren sind für viele Familien ohnehin arbeitsfreie Tage.
Das Ministerium bittet alle Eltern: Machen Sie von allen anderen Möglichkeiten Gebrauch, Beruf und Betreuung zu vereinbaren und bringen Sie, wenn es Ihnen möglich ist, Ihr Kind nicht in die Betreuung!
Eine unsichere Zeit, eine andere Zeit und gerade unsere Zielgruppe ist verunsichert und benötigt Unterstützung! Corona erleichtert auch unsere Arbeit im Ehrenamt nicht, aber die Beratungen laufen weiter, denn wir haben nachgerüstet. Vor Wochen hatten wir schon Spuckschutzwände zum Schutz angeschafft, außerdem wurde natürlich viel desinfiziert.
Jetzt haben wir nachgerüstet:
zwei Luftreinigungsgeräte,
FFP2-Masken für die Ehrenamtler*innen und Hauptamtler*innen,
zwei Desinfektionsständer mit Sensor,
noch mehr Desinfektionsmittel und Handschuhe,
20 Regenschirme für die wartenden Kunden vor der Tür.
Es kommen nicht mehr so viele Menschen gleichzeitig in unsere Räumlichkeiten, dafür haben wir unsere Beratungszeiten verlängert, zusätzliche online-Beratungen wieder eingeführt und natürlich wird alle 20 Minuten gelüftet (der Wecker läuft). Finanziell war es für uns eine große Herausforderung, aber wir wollen, dass die Menschen bei uns, so weit es möglich ist, in Sicherheit arbeiten, beraten und beraten werden. Selbstverständlich führen wir auch genau Buch über die Personen, die unsere Räumlichkeiten aufsuchen.
Auch Spezialberatungen (Schuldner*innenberatung, Arbeitsrecht, Selbstständigkeit, Mietrecht) laufen monatlich weiter. Bedanken möchte ich mich bei unseren Ehrenamtler*innen, Behördenbegleiter*innen und Übersetzer*innen. Trotz Corona sind sie uns treu geblieben und beraten weiter. Ohne sie wäre unsere Arbeit nicht möglich.
Hochmotiviert hatten wir für den Herbst viele Schulungen und Fortbildungen geplant. Die ersten konnten wir auch durchführen. Wegen der aktuellen Corona-Lage werden wir wieder auf die Webinarform umsteigen müssen. Inhaltlich wird es in den nächsten Wochen um die Themenfeldern Behördenbegleitung, Arbeitsrecht, Syrien, Iran und LGBTQ gehen.
Noch hoffen wir, das wir eine Outdoor-Weihnachtsfeier als DANKESCHÖN für das Ehrenamt im Dezember im Naturfreundehaus durchführen können.
Es wird bestimmt ein langer Herbst, aber wir werden die Zeit nutzen und wir sind uns sicher, dass dann auch wieder die Zeiten für "normale" Zusammenkünfte, Treffen, Diskussionen und Kaffee/Tee und Kuchen im Welcome Center/Welcome Point kommen werden und darauf freuen wir uns mir den Ehrenamtler*innen schon heute!
Passt auf Euch auf und bleibt gesund!
Eure Hildegard, die sich auf zukünftige persönliche Treffen freut!
Hildegard Düsing-Krems Vorsitzende Flüchtlinge willkommen in Düsseldorf e.V. Welcome Center / Welcome Point Heinz-Schmöle Straße 7 40227 Düsseldorf