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Unmöglichkeit der Passbeschaffung für afghanische Staatsangehörige: Hinweise und Musterschreiben der Diakonie

(Artikel des Informationsverbundes Asyl und Migration vom 26.10.2021)

Wir haben einen wertvollen Artikel des Informationsverbundes Asyl und Migration erhalten, der sich mit der faktischen Ummöglichkeit der Passbeschaffung für Afghan*innen befasst und den wir hier abbilden. Wie sollen Helfer*innen und Betroffene mit dieser unhaltbaren Situation bei der Passbeschaffung umgehen? Der Artikel hält hierzu wichtige Hinweise und Musterbriefe zum Download bereit (siehe Downloadbereich unten):

Da die afghanischen Auslandsvertretungen zur Zeit keine Pässe oder Personaldokumente ausstellen, ist es für afghanische Staatsangehörige unmöglich, aufenthaltsrechtliche Mitwirkungspflichten insbesondere im Bereich der Passbeschaffung zu erfüllen. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Situation der Betroffenen haben. Die Diakonie Deutschland veröffentlicht hierzu aktuelle Hinweise sowie verschiedene Musterschreiben, die in der Beratungsarbeit verwendet werden können.

Die zur Zeit bestehende Unmöglichkeit der Passbeschaffung ist von erheblicher Bedeutung in Konstellationen, in denen Behörden von afghanischen Staatsangehörigen die Vorlage eines Passes oder eines Personalausweises (Tazkira) verlangen. Dies ist etwa der Fall, wenn die Identität der Betroffenen nach Auffassung der Behörden ungeklärt ist oder wenn die Erfüllung der Passpflicht Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments ist. Daneben kann auch der Umstand, dass derzeit keine Abschiebungen nach Afghanistan stattfinden, aufenthaltsrechtliche Auswirkungen haben, weil der Vollzug "aufenthaltsbeendender Maßnahmen" nicht mehr vom Verhalten der Betroffenen abhängt.

Im Einzelnen stellt die Diakonie Deutschland Musterschreiben für die folgenden Fallkonstellationen zur Verfügung:

  • Afghanische Staatsangehörige mit einer Duldung "für Personen mit ungeklärter Identität" ( § 60b AufenthG),
  • afghanische Staatsangehörige, die die Ausstellung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis beantragen,
  • afghanische Staatsangehörige, die einen "Reiseausweis für Ausländer" beantragen,
  • afghanische Staatsangehörige, die von Leistungskürzungen nach § 1a Abs. 3 AsylbLG betroffen sind (weil aufenthaltsbeendende Maßnahmen aus von ihnen zu vertretenden Gründen nicht vollzogen werden konnten).

Daneben weist die Diakonie darauf hin, dass die Unmöglichkeit der Passbeschaffung auch bei der Erteilung oder Verlängerung von Ausbildungs- und Beschäftigungsduldungen (§ 60c und § 60d AufenthG) sowie bei der möglichen Aufhebung von bestehenden Erwerbstätigkeitsverboten (§ 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 2 AufenthG) eine Rolle spielen kann. Hier könne die Begründung zur Nicht-Erfüllbarkeit der Passpflicht aus den o.g. Musterschreiben herangezogen werden.

Die Musterschreiben wurden von Rechtsanwältin Oda Jentsch (Berlin) verfasst. Die Diakonie weist darauf hin, dass sie erst nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalls durch erfahrene Berater*innen verwendet werden sollten.
 

Downloads: Hinweise und Musterschreiben der Diakonie bei asyl.net

  • Hinweise der Diakonie zu den "Musterschreiben Passpflicht Afghanistan" (Oktober 2021)
  • Musterschreiben 1: Streichung des Zusatzes „für Personen mit ungeklärter Identität“ bei Duldung
  • Musterschreiben 2: Absehen/Ausnahme von der Passpflicht bei Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis 
  • Musterschreiben 3: Erteilung „Reiseausweis für Ausländer“
  • Musterschreiben 4: Aufhebung von Leistungskürzungen

In Afghanistan verbliebene deutsche Staatsangehörige

(Hinweis des Auswärtigen Amtes)

Deutsche Staatsangehörige, die sich nach Ende der militärischen Evakuierung weiterhin in Afghanistan aufhalten und bereits unter ELEFAND registriert waren, werden dringend gebeten, sich unter afg.diplo.de zu registrieren. Auf diesem Wege erfolgt die grundsätzliche Kommunikation des Krisenreaktionszentrums des Auswärtigen Amts mit deutschen Staatsangehörigen in Afghanistan. Deutsche Staatsangehörige, die auf dem Landweg Nachbarstaaten erreichen, können dort nach Ankunft von unseren Botschaften konsularische Unterstützung erhalten. Die individuelle Risikoabwägung, sich über den Landweg zur Grenze zu begeben, muss dabei in Abhängigkeit von den persönlichen Umständen der Betroffenen selbst vorgenommen werden. Konsularische Unterstützung bei Reisebewegungen innerhalb Afghanistans kann nicht gewährleistet werden.

Wenn sich dem Auswärtigen Amt Möglichkeiten eröffnen, organisierte Ausreiseangebote anzubieten, werden wir die deutschen Staatsangehörigen dazu aktiv kontaktieren. Ferner können deutsche Staatsangehörige die Notfallhotline des Auswärtigen Amts anrufen (030-18 17 1000) oder das Auswärtige Amt anschreiben (040-krise19@diplo.de) – in jedem Fall sollte aber die Registrierung auf dem Portal afg.diplo.de erfolgen.

Hinweise des Auswärtigen Amtes | Information in English



Telefon

+49 (0)157 83517520 (Lion), +49 (0)157 53625975 (Hannah), +49 (0)152-28647123 (Sahra, Welcome Point 03)

E-Mail

info@fwi-d.de

Heinz-Schmöle-Straße 7

40227 Düsseldorf

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